| A |
|
| Abnahme |
Ist die Entgegennahme des Werkes (Bauleistung) oder eines
selbständigen Teils der Leistung durch den Bauherrn als vertragsgemäß.
Wirkung: Beginn des Beschädigungsrisikos für den Bauherrn. Rechte aus erkennbaren
Mängeln, die bei Abnahme nicht gerügt werden, gehen verloren. Nicht erkennbare Mängel
sind später vom Bauherrn zu beweisen. Beginn der Verjährung für Mängelansprüche und
Vergütung - Behördliche Bauabnahme. |
| Abnahmeprotokoll |
Schriftliche Bestätigung der Abnahme. |
| Abrechnung |
Zusammenstellung aller Bauleistungen nach Positionen -
Schlussrechnung |
| Abschlagszahlung |
Zahlung vor Fertigstellung für Teilleistungen, jeweils nach
Baufortschritt. |
| Abschreibung |
Verteilung der Abnutzung und Wertminderung auf die
Nutzungsdauer einer baulichen Anlage bei der steuerlichen Abrechnung. Es wird
unterschieden zwischen: - linearer Abschreibung - degressiver Abschreibung - erhöhter
Abschreibung - Regelabschreibung - Restwertabschreibung |
| Abstandsfläche |
Ist die Fläche vor den Gebäuden, die auf dem
Gebäudegrundstück sein muss. Die Tiefe der Abstandsfläche richtet sich nach der Höhe
der Gebäude und ist in der BBO festgelegt bzw. im örtlichen Bebauungsplan gesondert
geregelt. An öffentlichen Straßen darf die Abstandsfläche bis Straßenmitte
hineinragen. |
| Abwasser |
Verbrauchtes Wasser (Schmutzwasser) und Fäkalien. |
| AfA |
Absetzung für Abnutzung -Abschreibung. |
| Anliegerkosten |
Erschließungskosten |
| Annuität |
Jahreszahlung an Zinsen und Tilgung. |
| Anschlussgebühren |
Hausanschlüsse |
| Arbeitsraum |
Räume zwischen Baukörper-Außenwand und Baugrubenwand.
Absicherung nach Vorschriften der Berufsgenossenschaften. |
| Architekt |
Plant den Neu- oder Umbau, holt die erforderlichen
Genehmigungen ein und vertritt den Bauherrn gegenüber Behörden und Bauhandwerkern.
Sofern nicht anders vereinbart , verjähren Gewährleistungsansprüche gegen den
Architekten gemäß § 638 BGB in fünf Jahren nach Abnahme der Bauarbeiten. |
| Architektenbindung |
Vereinbarung bei Grundstücksvertrag, dass bestimmter
Architekt zu nehmen ist. Vereinbarung ist meist unzulässig. |
| Architektenhonorar |
Ist festgelegt in der Honorarordnung für Architekten und
Ingenieure (HOAI). Es richtet sich nach den anrechenbaren Bauleistungen und dem Grad der
Anforderungen, die das einzelne Objekt an den Architekten stellt. Es kann aber auch ein
Pauschal- oder Erfolgshonorar vereinbart werden. |
| Ausschreibung |
Aufstellung der erforderlichen Bauleistungen nach einzelnen
Positionen gegenüber Bauunternehmern und Handwerkern zur Abgabe von Angeboten. |
| B |
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| Bankbürgschaft |
Zahlungsverpflichtung einer Bank zur Verfügung durch
Bauherrn oder für die Absicherung von Gewährleistungspflichten durch Unternehmer. |
| Bauabnahme |
Rohbauabnahme oder Schlussabnahme durch
Baugenehmigungsbehörde auf Antrag des Bauherrn. Darüber wird ein Abnahmeschein
ausgestellt, der bestätigt, dass der Bau der Baugenehmigung entspricht und weitergebaut
oder benutzt werden darf. |
| Bauantrag |
Schriftlicher Antrag auf Baugenehmigung mit den
erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) bei der Baubehörde für Neubau, Umbau,
Änderungen einer Bauanlage. |
| Baubehörden |
Gemeinde, Landratsamt, Bezirksregierung, Innenministerium,
Bundesbauministerium. |
| Baubeschreibung |
Technische Beschreibung eines Bauvorhabens über
Ausführungsart und Umfang. |
| Baudarlehen |
Gewährter Kredit zur Finanzierung eines Bauvorhabens von
Banken, Sparkassen, Bausparkassen, Versicherungen |
| Baufreigabe |
Das genehmigungspflichtige Vorhaben darf erstellt werden. Die
Baufreigabe (Plan ist genehmigt) verliert die Gültigkeit in der Regel nach zwei Jahren,
wenn nicht eine Verlängerung beantragt wird. |
| Baugenehmigung |
Schriftlicher Bescheid der Baubehörde über die Genehmigung
einer Bauanlage, gebührenpflichtig. |
| Baugrunduntersuchung |
Feststellung der Tragfähigkeit des Baugrundes, die zur
statischen Berechnung der Fundamente oder der Bodenplatte benötigt werden. |
| Baukosten |
Gebäudekosten, Baunebenkosten, Kosten für Außenanlagen. |
| Bauland |
Im Flächennutzungsplan als Baufläche ausgewiesen. Art der
Bebauung muss noch nicht durch einen Bebauungsplan verbindlich festgesetzt sein. |
| Baumängel |
Abweichungen in der Bauausführung von zugesicherten
Eigenschaften, von den Regeln der Bautechnik oder sonstige Fehler, die den Gebrauchswert
mindern. Siehe Abnahme. |
| Baunachbarrecht |
Alle gesetzlichen Regeln, die Rechte und Pflichten der
Nachbarn bei baulichen Anlagen festlegen. |
| Baunebenkosten |
Architektenkosten, Gebühren bei Behörden, Gerichts- und
Notarkosten, Kosten für Beschaffung von Finanzierungsmitteln. |
| Baunormen |
DIN-Normen über Bauausführungen. |
| Baunutzungsverordnung - BzNVO |
Darin sind Art und Maß der baulichen Nutzung festgelegt. |
| Bauplan |
Teil der Bauzeichnungen, die gemäß Bauordnung für die
Baugenehmigung eingereicht werden müssen. |
| Bauspardarlehen |
Darlehen einer Bausparkasse gemäß Bausparvertrag.
Zuteilungsvorraussetzungen: Vertragszeit und Ansparsumme sind im Vertrag geregelt
Verwendungszweck: Erwerb oder Verbesserung eines Wohngebäudes oder einer Eigentumswohnung
, Bau, Ablösung von Belastungen. |
| Bausparförderung |
Gesetzliche Förderung zur Erlangung eines Bauspardarlehens. |
| Bausparvertrag |
Vertrag mit Bausparkasse über die Einzahlung einer
bestimmten Ansparsumme und Auszahlung eines Darlehens zu günstigem Zinssatz.
Ansparleistungen sind häufig prämien- und steuerbegünstigt. Auskünfte bei Banken und
Bausparkassen. |
| Baustelleneinrichtung |
Baustellen sind ordnungsgemäß, sicher, nachbarschonend und
mit Bautafel versehen einzurichten. |
| Baustoffklasse |
Baustoffe sind in Brandklassen (B1, B2, B3) eingeteilt. |
| Bautafel |
Vorgeschrieben bei Baustelleneinrichtungen mit Angabe des
Bauvorhabens, Bauherrn und Entwurfverfassers. |
| Bauzaun |
Absicherung der Baustellen zur Vermeidung von Unfällen. |
| Bayerische Bauordnung-BBO |
Darin ist das gesamte, den Ländern überlassene Baurecht
festgelegt. |
| Bebaute Fläche |
Ist die Fläche, die von den Außenmauern des Gebäudes
umschlossen wird. |
| Bebauungsplan |
Durch Gemeinden aus dem Flächennutzungsplan entwickelte
rechtsverbindliche Festsetzung der Grundstücksnutzung. |
| Beleihungsunterlagen |
Von Kreditgebern, Banken, Bausparkassen geforderte Unterlagen
zur Absicherung eines Baudarlehens, wie z.B. Grundbuchauszug, Grundsteuerbescheid,
Einheitswertbescheid, Bauabnahmebescheid, Bild des Gebäudes, Bauplan. |
| BGB |
Bürgerliches Gesetzbuch. Regelt den Werkvertrag - Bauvertrag |
| Benützungsbewilligungsbescheid |
Über die Schlussabnahme der Aufsichtsbehörde. Bei
Darlehensaufnahme nachzuweisen. |
| Bereitstellungszinsen |
Bankzinsen für die vorzeitige Bereitstellung eines Darlehens
zwischen Darlehenszusage und Auszahlung. |
| Beweislastverschiebung |
Bis zur Abnahme eines Bauwerks muss der Unternehmer die
ordnungsgemäße Leistung beweisen. Nach Abnahme geht Beweislast für Mängel auf den
Bauherrn über. |
| Beweissicherung |
Gerichtliches Verfahren über vorsorgliche Begutachtung von
Baumängeln durch Sachverständigen. |
| Bodenpressung |
Veränderung des Baugrundes unter Belastung |
| Brandversicherung |
Pflichtversicherung - von Gebäuden gegen Brand- und
Blitzschäden. Gebäude können bereits während der Bauausführung versichert werden. |
| Briefhypothek |
Hypothek |
| C |
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| derzeit keine Einträge |
|
| D |
|
| Darlehen |
Meist im Grundbuch abgesicherte Kredite für Bauzwecke. |
| DIN-Normen |
Deutsches Institut für Normung -ist eine gesetzähnliche
Richtlinie, jedoch kein Gesetz. Bei Rechtsstreitigkeiten wird sich das Gericht in der
Regel an die DIN-Norm halten. |
| Disagio |
Unterschied zwischen Darlehenssumme und tatsächlicher
Auszahlung. |
| E |
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| Eigenleistung |
Wert der Sach- und Arbeitsleistung. Wird im Finanzierungsplan
neben eigenen Geldmitteln und Fremdmitteln berücksichtigt. |
| Eigentumsübertragung |
Übereignung |
| Eigentumswohnung |
Im Grundbuch eingetragenes Eigentum an einer Wohnung. Erwerb,
Belastung, Veräußerung und Förderung wie Eigenheim. |
| Einheitswert |
Richtwert eines Grundstücks und Gebäudes für die Bemessung
der Grundsteuer. Festlegung durch Finanzamt. |
| Einstellplatz |
Abstellplatz von Fahrzeugen, abseits der öffentlichen
Verkehrswege, außerhalb von Gebäuden. |
| Erhaltungsaufwand |
Aufwendungen für laufende Instandhaltungen und
Instandsetzungen. |
| Erschließungskosten |
Gebühren für den Anschluss eines Grundstücks an das
Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsnetz der Gemeinde. |
| Ertragswert |
Beurteilungsgrundlage aus Mieteinnahmen für das Finanzamt.
Entsprechende Bewertung eigengenutzter Wohneinheiten. |
| F |
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| Festdarlehen |
Festgelegte Rückzahlung eines Darlehens am Ende der Laufzeit
in einer Summe. |
| Finanzierungsmittel |
Darlehen - Hypothek - Eigenmittel |
| Finanzierungsplan |
Genaue Aufstellung der Finanzierung für Grundstückserwerb
und Gebäudeeinrichtung zur Vorlage bei Banken, Bausparkassen und bei der Beantragung von
Fördermitteln. |
| Flächennutzungsplan |
Von der Gemeinde aufgestellter vorbereiteter Plan nach
Bundesbaugesetz über die Bodennutzung (Wohngebiet, Gewerbegebiet, öffentliche Anlagen
usw.) |
| Fluchtlinie |
Im Bebauungsplan ist festgelegt, in welcher Richtung und in
welchen Abständen die Bauten stehen müssen. |
| Förderungsmittel |
Durch Bund und Länder mit öffentlichen Mitteln geförderte
Baumaßnahme bei Neubau oder Instandsetzung und Modernisierung von bezugsfertigen
Wohnungen zur Erhöhung des Gebrauchswertes oder der Energieeinsparung. |
| G |
|
| Garagenverordnung |
Ist ein Teil der Bayerischen Bauordnung und besagt
Grundsätzliches über Bauart und Nutzung von Garagen. |
| Garantiezeit |
Zeitraum nach Abnahme, an dem der Bauunternehmer oder
Bauhandwerker für Mängel seiner Leistung einstehen muss. |
| Gemeinschaftsanlagen |
Gemeinsam genutzte Garagen, Autostellplätze, Spielplätze,
Grünanlagen und dergleichen. |
| Geschossflächenzahl-GFZ |
Bedeutet - z.B. GFZ 0,4 - dass die Fläche der Wohnungen in
allen Geschossen zusammengerechnet, 40% der Bauplatzfläche nicht übersteigen darf. |
| Gewährleistung |
Verpflichtung, Baumängel zu beseitigen der Schäden zu
ersetzen. |
| Grenzbebauung |
Kleingaragen können oder müssen oft direkt an die
Grenzlinie gebaut werden. |
| Grundbuch |
Vom Grundbuchamt beim Amtsgericht geführtes öffentliches
Register über Eigentumsverhältnisse an Grundstücken und Eigentumswohnungen,
Erbbaurechten, Hypotheken, Grundschulden, Grunddienstbarkeiten. |
| Grunddienstbarkeit |
Im Grundbuch eingetragene Belastung eines Grundstückes
zugunsten eines anderen Grundstücks, z.B. Wegerecht oder Verbot, ein Geschäft zu
betreiben. |
| Grunderwerbssteuer |
Steuer für Übertragung von Grundstücken und
Eigentumswohnungen. |
| Grundsteuer |
Gemeindesteuer für Eigentum an Grundstücken, bemessen nach
Einheitswert, Steuermesszahl und Hebesatz der Gemeinde. |
| Grundstückskaufvertrag |
Verpflichtung zur Übertragung oder zum Erwerb eines
Grundstückes. Nur gültig bei notarieller Beurkundung. Eigentum geht erst über nach
Auflassung und Eintragung im Grundbuch. |
| Grundwasserstand |
Die Höhe des Grundwassers - bei der Gemeinde zu erfahren. |
| H |
|
| Hausanschlüsse |
Gebührenpflichtiger Anschluss an Strom, Wasser, Kanal,
Fernheizung usw. |
| Heizöllagerraum |
Bis 5000 l Heizöl darf im Heizraum gelagert werden, wenn
eine Auffangwanne gewährleistet, dass bei Lecks kein Öl in den Untergrund kommt. -
Ölfest gestrichene Betonwanne - Für über 5000 l Heizöl muss ein gesonderter Lagerraum
mit ebenfalls einer Auffangwanne vorhanden sein. Solche Heizölräume müssen mit einer
feuerfesten Tür oder Luke ausgestattet sein. |
| Heizungsräume |
Die Ausführung und Ausstattung ist in der BBO festgelegt und
richtet sich nach der Heizleistung in kW. Der Schornsteinfeger sorgt zusätzlich zu den
Baubehörden für die Einhaltung der Vorschriften beim Heizraum und Schornstein. |
| HOAI |
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
(Architektenhonorar) |
| Hypothek |
Langfristiges, im Grundbuch abgesichertes Baudarlehen. |
| I/J |
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| Instandsetzung |
Beseitigung von Schäden, die durch Nutzung oder durch
außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind. |
| Isolierglasfensterscheibe |
Sind zwei- oder mehrscheibige Fensterscheiben, die in einem
gewissen Abstand (ca. 8-16 mm) verklebt sind. Der Luftzwischenraum erbringt die guten
Wärmedämmwerte (k-Werte von 3,0-1,3 W/m²K) |
| K |
|
| Kanalanschluss |
Ist die Stelle, meist an der Grundstücksgrenze, an der der
Hausbesitzer den Hausabwasserkanal an den öffentlichen Abwasserkanal anschließen kann. |
| Kanalisation |
Rohrleitungen zu Ableitung von Abwässern, Brauchwasser und
Fäkalien. |
| Kaufvertrag |
Grundstückskaufvertrag |
| Kläranlage |
Anlagen zur Reinigung von Abwässern. |
| Kleinkläranlagen |
Ist eine vom Wasserwirtschaftsamt genehmigte Kläranlage für
Einzel- oder Mehrfamilienhäuser. Meist nur zugelassen, wenn eine kommunale
Großkläranlage geplant oder im Bau ist. |
| Kostenvoranschlagssumme |
Geschätzte Kosten für Gebäudeerrichtung nach Bauvolumen,
Ausführungsart und Ausstattung. |
| k-Wert |
besagt den Wärmedurchgang durch ein Bauteil, z.B.
Außenwand-Einheit W/m²K. (Soviel Watt ziehen durch einen Quadratmeter eines Bauteiles
bei 1 Kelvin Temperaturdifferenz). Kelvin ist ein internationales Maß für die
Temperatur. |
| L |
|
| Leistungsverzeichnis |
Genau aufgegliederte Leistungsbeschreibung in Positionen zur
Preisfindung und Abrechnung. |
| M |
|
| Maklerprovision |
Provisionsanspruch eines Maklers gegenüber Verkäufer
und/oder Käufer bei nachgewiesener Vermittlung oder Gelegenheit des Kaufabschlusses. |
| Mängel |
Baumängel - Gewährleistung - Garantiezeit |
| N |
|
| Nachfinanzierung |
Zusätzliche Geldbeschaffung bei Kostenüberschreitung nach
Finanzierungsplan. |
| Nebenkosten |
Alle Kosten neben den Gebäudeherstellungskosten wie z.B.
Kapitalbeschaffung, Behördengebühren. |
| Notar |
Zur Vereinbarung von Grundstücks-/Immobilienkaufverträgen,
Auflassungsvormerkung und Auflassung, Anträge beim Grundbuchamt, Hypothekeneintragungen
und Grundbucherstellung. Notargebühren sind gesetzlich festgelegt. |
| O/P/Q |
|
| derzeit keine Einträge |
|
| R |
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| Rohbauabnahme |
Baubehörde, Landrats- oder Stadtbauamt kann nach
Fertigstellung des Rohbaus die ordnungsgemäße Erstellung überprüfen |
| Rohbaurichtmaß |
Ist ein Vielfaches von 12,5 cm (= 8. Teil eines Meters) und
baut sich aus dem Maß der Mauersteine und Mauerfugen auf. |
| S |
|
| Sachverständiger |
Von Baubeteiligten privat oder vom Gericht beauftragter
Gutachter für Baumängel. |
| Schlusszahlung |
Als solche gekennzeichnete Zahlung auf die Schlussrechnung. |
| Sickerdole |
Ist eine meist aus Betonringen hergestellte, mit grob
körnigem Kies ausgefüllte Grube zur Versickerung des Regenwassers aus Dächern oder
Plätzen. |
| T/U |
|
| Tragende Wände |
Sind statisch tragende Außen- oder Zwischenwände -
Deckenlasten -. In der Regel mind. 24 cm dick. |
| Übereignung |
Vollzug des Grundstückskaufvertrages durch Auflassung und
Eintragung im Grundbuch. |
| Umbauter Raum |
Ist die nach DIN 277 berechnete Raummenge von Gebäuden, nach
denen sich eine überschlägige Bausummme errechnen lässt. |
| V/W |
|
| Verbundfenster |
Sind zwei einzelne Fensterflügel, die mechanisch miteinander
verbunden sind, mit einem gewissen Abstand der Scheiben zu einem Fensterelement. Wärme-
und Schalldämmung sind die dadurch erreichten Vorteile. Lediglich die Reinigung der
Scheiben ist gegenüber den Isolierglasfenstern aufwendiger, da 4 Scheibenflächen
gegenüber zwei Flächen zu reinigen sind. |
| Vermessungsamt |
Behörde, die alle Grundstücke amtlich vermisst, in einem
Kartenwerk darstellt und in Katasterbüchern in Übereinstimmung mit dem Grundbuch
beschreibt (Liegenschaftskataster). |
| Verkehrswert |
Wert eines Grundstücks, Gebäudes beim Verkauf im freien
Markt. |
| Versitzgrube |
Ist eine aus Betonteile gefestigte Grube zur Versickerung des
in der Kleinkläranlage biologisch gereinigten Abwassers. |
| Verzugszinsen |
Erhöhte Zinsen wegen verschuldeter, nicht rechtzeitiger
Zahlung auf eine fällige und abgemahnte oder kalendermäßig bestimmte Forderung. |
| Vollgeschoss |
Ist eine Etage eines Gebäudes mit der vorgeschriebenen
Raumhöhe über die gesamte Fläche. Sind Dachschrägen in einer Etage vorhanden, ist
dieses ein Dachgeschoss. |
| Wärmeleitfähigkeitsgruppe |
Ist gleichbedeutend der Wärmeleitzahl und besagt diese
vereinfacht z.B. l 0,035 W/m x K = 035 Wärmeleitfähigkeitsgruppe |
| Wärmeleitzahl |
Ist die Einheit für die Wärmeleitfähigkeit von Baustoffen.
Einheit ist W/m² x K. Soviel Watt Energie ziehen durch einen Meter dicken Baustoff bei 1
Kelvin Temperaturdifferenz. Kelvin ist ein internationales Maß für Temperatur. |
| Wärmeschutzverordnung |
Iist ein Bundesgesetz zu Heizenergieeinsparung |
| Wärmespeicherung |
ist die Fähigkeit, Wärme zu speichern. Z.B. ein Ziegel mit
der Rohdichte von 1,8 kg/dm³ kann eine größere Menge Wärmeenergie aufnehmen und bei
Abfall der Umgebungstemperatur wieder abgeben als ein superdämmender Leichtziegel . Die
Wärmespeicherfähigkeit von Baustoffen sollte neben der Wärmeleitfähigkeit nicht
vernachlässigt werden. Damit können plötzlich auftretende Temperaturextreme abgemildert
werden, z.B. im Hochsommer. |
| Werkvertrag-Bauvertrag |
Vertrag über die Herstellung eines Bauwerkes oder von Teilen
eines Bauwerkes gegen Zahlung von Werklohn/Vergütung. |
| Wohnflächenberechnung |
Die Wohnfläche ist die Fläche, die sich aus dem lichten
Abstand der Zimmerwände im Bereich vorgeschriebener Zimmerhöhe errechnet. Verschiedene
Flächen wie Dachschräge, Balkone, Terrassen werden nur mit einem gewissen Prozentsatz
zur Wohnfläche hinzugerechnet. |
| Wohnungseigentum |
Eigentum an einer Wohnung und anderen Räumen gemäß
Wohnungseigentumsgesetz, das Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum und dessen Verwaltung
regelt. |
| X/Y/Z |
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| Zinsen |
Vergütung für Darlehensgewährung entweder nach festem
Zinssatz für die ganze Laufzeit oder variabel angepasst an die allgemeine Zinssituation. |
| Zwischenfinanzierung |
Überbrückung der Zeit zwischen Geldbedarf für Bauzwecke
vor Zuteilung eines Bauspardarlehens durch Sonderkredit. |