LEXIKON



Bestandsbuch


"Der Halter von Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, hat zukünftig:

1.Jede durchgeführte Anwendung von Arzneimitteln, die nicht zum Verkehr außerhalb von Apotheken freigegeben sind, sowie weitere Angaben unverzüglich in ein im Betrieb zu führendes Bestandsbuch einzutragen.

2.Soweit die Anwendung von Arzneimitteln durch andere Personen als dem Halter der behandelten Tiere erfolgt, reicht es aus, wenn die dem Halter von dem Anwender der Tierarzneimittel dazu mitgeteilten oder vorgelegten Informationen in das Bestandsbuch übertragen worden sind.

3.Die behandelten Tiere bzw. die Tiergruppe müssen so dokumentiert sein, dass sie genau identifiziert werden können, wobei Standortveränderungen während der Behandlungs- und Wartezeit ebenfalls zu vermerken sind.

4.Das Bestandsbuch kann auch als elektronisches Dokument geführt werden.

5.Das Bestandsbuch ist zusammen mit den entsprechenden vom Tierarzt auszuhändigenden Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabebefund fünf Jahre, beginnend mit dem Zeitpunkt der letzten Eintragung, vom Tierhalter aufzubewahren.

(Quelle: BMVEL-Referates 323 - Tierarzneimittel, Rückstände in Lebensmitteln tierischer Herkunft")

Unter http://www.bestandsbuch24.de können Sie sich kostenlos ein Bestandsbuch downloaden.

weitere Infos finden Sie unter: http://www.agravis.de/pdf/tier/fachberatung/riva432a.pdf

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