LEXIKON
Bestandsregister
Gemäß § 24i Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) sind Rinderhalter dazu verpflichtet ein Bestandsregister zu führen.
In dieses sind alle Tierbewegungen unverzüglich einzutragen.
Nach der Geburt eines Kalbes müssen folgende Punkte sofort in das Bestandsregister eingetragen werden:
- die vergebene Ohrmarkennummer
- Geburtsdatum
- Geschlecht
- Rasse
- Ohrmarkennummer des Muttertieres
Ein späterer Verkauf, sowie das Abgangsdatum und der Erwerber sind ebenfalls anzugeben.
Bei Zugängen muss neben den Tierdaten außerdem das Zugangsdatum und der Vorbesitzer des Tieres eingetragen werden.
Das Bestandsregister muss mindestens 4 Jahre aufbewahrt werden.
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