LEXIKON



Tierkennzeichnung

Gemäß des § 24 d der Viehverkehrsverordnung müssen Rinder, die im Inland geboren worden sind, innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt mit zwei Ohrmarkengekennzeichnet werden.

Rinder, die aus einem Nicht-EU-Land eingeführt worden sind, sind durch den Tierhalter des Bestimmungsbetriebes innerhalb von sieben Tagen nach dem Einstellen in den Betrieb zu kennzeichnen.
Hat ein Tier eine Ohrmarke verloren, sollte diese schnellstmöglichst nachbestellt werden.
Tierkennzeichnung

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