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Weko-Soest Korn
Weko-Soest Titel

Qualitätsvereinbarung für Lieferungen pflanzlicher Produkte

 

Zwischen dem Landwirt (im Folgenden „Lieferant" genannt):

 

und der Firma (im Folgenden "Empfänger" genannt):

 

Westfälische Kornverkaufsgenossenschaft eG   59494 Soest

 

mit den Betriebsstellen:

Soest,  Erwitte,  Ostönnen,  Echtrop,  Mellrich,  Brilon,  Horn,  Verlar,  Geseke,  Altenrüthen

wird folgende Vereinbarung zur Sicherung der Getreidequalität abgeschlossen:

1.      Der Empfänger ist zertifiziert.

2.      Der Lieferant erklärt, dass die gelieferten Partien Getreide, Leguminosen und Ölsaaten - soweit von ihm beeinflussbar - gemäß den Vorgaben der guten fachlichen Praxis und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der EU/Deutschland erzeugt wurden.

3.      Bezüglich des Transports erklärt der Lieferant, dass er die Transportfahrzeuge für Getreide, Futtermittel, Leguminosen und Ölsaaten nutzt. Falls er andere Güter transportiert hat, wird er im Vorfeld des Getreide-, Leguminosen- oder Ölsaatentransports die notwendigen Reinigungsmaßnahmen mit dem Empfänger abstimmen. Beauftragte Dritte werden angewiesen, entsprechend zu verfahren.

4.      Die Produkte sind handelsüblich.

5.      Die Getreide-, Leguminosen- und Ölsaatenproduktion erfolgt auf offenem Feld unter natürlichen Gegebenheiten mit freiem Pollenflug. Es ist deshalb nicht möglich, das zufällige Vorhandensein von GVO's völlig ausschließen und zu garantieren, dass die angelieferten Getreide-, Leguminosen- und Ölsaatenpartien frei sind von jeglichen Spuren genetisch veränderter Pflanzen. Die vom Lieferanten produzierten und/oder vertriebenen Produkte sind im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel und der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln nach Kenntnisstand des Lieferanten nicht kennzeichnungspflichtig.

6.      Der Lieferant erklärt ferner, dass er den Anforderungen zur Rückverfolgbarkeit gemäß Verordnung (EG) Nr. 178/2002  nachgekommen ist, so dass er in der Lage ist, die Herkunft der pflanzlichen Produkte zu belegen.

7.      Der Lieferant erklärt ferner, dass er die „Hygienischen Maßnahmen für den Umgang mit Getreide und Ölsaaten" (aktuelle Fassung) als Ziele seiner hochqualitativen Erzeugung pflanzlicher Produkte verfolgt. Dazu zählen u.a.:

·         Trocknung und Reinigung sollen durch saubere Anlagen erfolgen.

·         Der höchstzulässige Wert bei Mutterkorn, giftigen Unkrautsamen und DON soll nicht überschritten werden.

·         Es sollen geeignete Maßnahmen getroffen werden, um den Zugang von Vögeln, Nagetieren usw. zu verhindern.

·         Die Ware mit Zweckbestimmung Lebens- oder Futtermittel soll getrennt von anderer Ware, z. B. Dünger, Öle, Fette, gebeiztes Saatgut, Pflanzenschutzmittel gehalten werden.

Wenn diese Qualitätsziele nicht erfüllt werden können, ist der Empfänger darüber zu informieren.  Dies gilt auch für den Einsatz von Vorratsschutzmitteln.

8.      Im Beisein des Fahrers wird bei jeder Lieferung ein repräsentatives Muster gezogen, das verbindlich ist. Ein Teil dieses Musters dient der sofortigen Untersuchung, ein anderer Teil wird als Rückstellmuster versiegelt und ist ordnungsgemäß zu lagern. Dem Lieferanten wird das Recht eingeräumt, innerhalb von 24 Stunden nach der Bekanntgabe der vom Empfänger festgestellten Qualitäten eine Nachanalyse bei einer vereinbarten Untersuchungsstelle unter gleichzeitiger Mitteilung an den Empfänger zu veranlassen. Beide Parteien erkennen das Ergebnis der Nachanalyse für die Abrechnung als verbindlich an. Die Kosten der Probenahme und der Untersuchung trägt die unterlegene Partei.

9.      Diese Vereinbarung gilt für alle Lieferungen bis auf Widerruf.

Soest, im Juli 2006                            

Westfälische Kornverkaufsgenossenschaft eG Soest

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