Fleisch, das aus betäubungslosen rituellen Schlachtungen stammt, darf kein EU-Ökologo tragen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg heute entschieden. Der EuGH rechtfertigte sein Urteil damit, dass eine solche Schlachttechnik es nicht erlaube, das Leiden der Tiere so gering wie möglich zu halten. Ferner hätten wissenschaftliche Studien gezeigt, dass die Betäubung eine Technik darstelle, die das Tierwohl zum Zeitpunkt der Schlachtung am wenigsten beeinträchtige.
Überdies bestehe das Ziel der EU-Ökoverordnung darin, das Vertrauen der Verbraucher in als ökologisch gekennzeichnete Erzeugnisse zu wahren und zu rechtfertigen, so die Argumentation der Richter. Daher sei es wichtig darauf zu achten, dass die Verbraucher die Sicherheit hätten, dass Erzeugnisse, die das EU-Ökologo trügen, unter anderem im Bereich des Tierschutzes tatsächlich unter Beachtung der höchsten Normen erzeugt worden seien.
Ferner führt der EuGH aus, dass die Praxis der rituellen Schlachtung nicht geeignet ist, Schmerzen, Stress oder Leiden des Tieres genauso wirksam zu mildern wie eine Schlachtung, der eine Betäubung vorausgeht. Die Betäubung sei nämlich erforderlich, um beim Tier eine Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit herbeizuführen, mit der sein Leiden erheblich verringert werden könne. Allerdings stellten die Richter auch klar, dass das Verfahren der Tötung ohne vorherige Betäubung ausnahmsweise zur Sicherstellung der Religionsfreiheit erlaubt sei.
Im Jahr 2012 hatte der französische Verband Hilfswerk für Schlachttiere (OABA) beim Pariser Landwirtschaftsministerium beantragt, die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Landbau in der Werbung und auf der Verpackung von als halal zertifizierten Hacksteaks verbieten zu lassen. Die betreffende Zertifizierungsstelle Ecocert hatte den damaligen Antrag von OANDA abgelehnt. Das mit dem Rechtsstreit befasste Verwaltungsberufungsgericht Versailles wollte daraufhin vom EuGH wissen, wie die entsprechenden EU-Rechtsvorschriften in der Ökoverordnung und der Verordnung über den Schutz von Tieren auszulegen sind. AgE
(27.02.2019)