Grundsteuer

Bauernverband pocht auf aufkommensneutrale Grundsteuerreform

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Der Deutsche Bauernverband (DBV) hat seine Forderung nach einer für die Land- und Forstwirtschaft aufkommensneutralen Reform der Grundsteuer bekräftigt. "Die Neubewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens darf nicht zu einer höheren Belastung führen", erklärte DBV-Präsident Joachim Rukwied im Vorfeld der anstehenden Beratungen zwischen Bund und Ländern. Es gehe darum, die Besonderheiten der Land- und Forstwirtschaft stärker zu berücksichtigen und das Bemessungsverfahren einfach zu halten.
Der Bauerverband begrüße den Ansatz, den Ertragswert von Grund und Boden als Bewertungsgrundlage heranzuziehen, bekräftigte Rukwied. Das sei der maßgebliche Faktor, der einfach und ohne massiven administrativen Aufwand aus den vorliegenden Ertragsmesszahlen abgeleitet werden könne. Eine gesonderte Bewertung der Wirtschaftsgebäude lehne man hingegen ab. Bei aktiven landwirtschaftlichen Betrieben spricht sich der DBV weiterhin für die Zuordnung der Wohngebäude zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen aus.
Bund und Länder hatten sich Anfang Februar auf Eckpunkte für eine Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts verständigt. Vorgesehen ist für die Grundsteuer B ein wertabhängiges Modell, bei dem die Grundstückswerte und das Alter von Gebäuden herangezogen werden. Zwischenzeitlich hat sich Bayern distanziert und ein Flächenmodell vorgelegt, bei dem sich die Steuerhöhe pauschal an der Fläche orientiert.
Bei der für die Land- und Forstwirtschaft relevanten Grundsteuer A orientieren sich Bund und Länder an einer Gesetzesinitiative, die 2016 von Hessen und Niedersachsen in den Bundesrat eingebracht worden war. Neben einer Beibehaltung des Ertragswertverfahrens bei der Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke sah der damalige Gesetzentwurf vor, dass Wohngebäude landwirtschaftlicher Betriebe generell dem Grundvermögen zugeordnet werden sollen. Derzeit zählt das Betriebsleiterwohnhaus zum Betriebsvermögen. Ein bislang gewährter, pauschaler Abschlag aufgrund von Geruchs- und Lärmbelastung war in dem Entwurf nicht mehr vorgesehen. AgE (29.03.2019)
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