TA Luft

Öffnungsklausel für tiergerechte Haltungsverfahren in der TA Luft

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Die Bundesregierung will bei der anstehenden Novellierung der "Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft" (TA Luft) offenbar Zielkonflikten zwischen Umwelt- und Tierschutz Rechnung tragen. Bei den Vorsorgeanforderungen für große, immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Tierhaltungsanlagen sei eine Öffnungsklausel für tiergerechte Haltungsverfahren vorgesehen, teilte die Regierung jetzt in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP im Bundestag mit.
Danach soll die Öffnungsklausel den Genehmigungsbehörden ermöglichen, bei Haltungsverfahren, die dem Tierwohl dienen, von den allgemein gültigen Anforderungen abzuweichen, wenn deren Anwendung nicht möglich sei. Für qualitätsgesicherte Haltungsverfahren, die nachweislich dem Tierwohl dienen, will man eine Expertengruppe einberufen, die konkrete, vollzugsfähige Kriterien festlegen soll, um die Anforderungen an den Umweltschutz mit den Anforderungen an das Tierwohl möglichst in Übereinstimmung zu bringen.
Noch keine Lösung hat man hingegen für den im Koalitionsvertrag vereinbarten Bestandsschutz für Änderungen bestehender Tierhaltungsanlagen zu Tierwohlzwecken gefunden. "Die zuständigen Bundesministerien beraten gegenwärtig noch darüber, wie die Bestimmung des Koalitionsvertrages in geeigneter Weise unter sachgerechter Abwägung der betroffenen Belange umgesetzt werden kann", heißt es in der Antwort.
Die Koalitionsparteien wollen mit dem Bestandsschutz der Tatsache Rechnung tragen, dass ein Teil der bestehenden Tierhaltungsanlagen im Außenbereich aufgrund inzwischen geänderter bauplanungsrechtlicher Vorschriften nicht ohne einen Bebauungsplan geändert werden kann. Betroffen sind gewerbliche Tierhaltungsanlagen, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine standortbezogene Vorprüfung benötigen. Änderungen dieser Anlagen sind seit der Novelle des Baugesetzbuchs von 2013 nur auf Grundlage eines Bebauungsplans möglich. AgE (09.05.2019)
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