Geflügelhaltung

Tötung männlicher Küken bleibt zunächst erlaubt

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Die Tötung männlicher Küken bleibt weiter zulässig, allerdings nur noch übergangsweise. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig urteilte heute, dass das wirtschaftliche Interesse an speziell auf eine hohe Legeleistung gezüchteten Hennen im Sinne des Tierschutzgesetzes für sich genommen kein vernünftiger Grund für das Töten der männlichen Küken aus diesen Zuchtlinien sei. Da jedoch voraussichtlich in Kürze Verfahren zur Geschlechtsbestimmung im Ei zur Verfügung stünden, beruhe eine Fortsetzung der bisherigen Praxis bis dahin auf einem vernünftigen Grund.
Das Bundesverwaltungsgericht hat damit die Urteile der Vorinstanzen bestätigt. Es verweist in seiner Urteilsbegründung auf das 2002 in das Grundgesetz aufgenommene Staatsziel Tierschutz. In dessen Licht beruhe das Töten der männlichen Küken für sich betrachtet nach heutigen Wertvorstellungen nicht mehr auf einem vernünftigen Grund. Die Belange des Tierschutzes wögen schwerer als das wirtschaftliche Interesse der Brutbetriebe, aus Zuchtlinien mit hoher Legeleistung nur weibliche Küken zu erhalten.
Anders als Schlachttiere würden die männlichen Küken zum frühestmöglichen Zeitpunkt getötet, so das Gericht. Ihre „Nutzlosigkeit“ stehe von vornherein fest. Zweck der Erzeugung sowohl der weiblichen als auch der männlichen Küken aus Zuchtlinien mit hoher Legeleistung sei allein die Aufzucht von Legehennen, heißt es in der Urteilsbegründung. Dem Leben eines männlichen Kükens werde damit jeder Eigenwert abgesprochen. Dies sei nicht vereinbar mit dem Grundgedanken des Tierschutzgesetzes, für einen Ausgleich zwischen dem Tierschutz und menschlichen Nutzungsinteressen zu sorgen.
Die bisherige Praxis sei allerdings - ausgehend von einer den damaligen Vorstellungen entsprechenden geringeren Gewichtung des Tierschutzes - jahrzehntelang hingenommen worden, betont das Bundesverwaltungsgericht. Vor diesem Hintergrund könne von den Brutbetrieben eine sofortige Umstellung ihrer Betriebsweise nicht verlangt werden. Bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster sei absehbar gewesen, dass in näherer Zukunft eine Geschlechtsbestimmung im Ei möglich sein würde. Die weitere Entwicklung habe diese Einschätzung bestätigt.
Ohne eine Übergangszeit wären die Brutbetriebe gezwungen, zunächst mit hohem Aufwand eine Aufzucht der männlichen Küken zu ermöglichen, um dann voraussichtlich wenig später ein Verfahren zur Geschlechtsbestimmung im Ei einzurichten oder ihren Betrieb auf das Ausbrüten von Eiern aus verbesserten Zweinutzungslinien umzustellen. Die Vermeidung einer solchen „doppelten Umstellung“ ist aus Sicht der Richter in Anbetracht der besonderen Umstände ein vernünftiger Grund für die vorübergehende Fortsetzung der bisherigen Praxis. AgE (14.06.2019)
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