Mehrwertsteuerpauschalierung

Geltende Regelung laut Bundesfinanzministerium mit EU-Recht vereinbar

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Das Bundesfinanzministerium hält die aktuelle Regelung zur Mehrwertsteuerpauschalierung für Landwirte mit dem bestehenden EU-Recht für vereinbar. Aufgrund dessen werde man die deutschen Regeln auch vor dem anstehenden Prozess beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) verteidigen, erklärte eine Sprecherin des Berliner Ressorts. Aus Sicht des Bundesfinanzministeriums rechtfertigen die aktuellen EU-Regeln die deutsche Auslegung, also eine Pauschalierung für alle Betriebsgrößen.


Die Europäische Kommission ist anderer Ansicht und kündigte den zweiten Schritt im Zuge eines EU-Vertragsverletzungsverfahrens an. Sie teilte Ende Juli mit, die Bundesrepublik aufgrund der aus ihrer Sicht fehlerhaften Auslegung der EU-Vorgaben im Rahmen vor dem Luxemburger Gericht verklagen zu wollen. Konkret wirft die Kommission Deutschland vor, die Pauschalregelung für Landwirte unzulässiger Weise auch auf Eigentümer großer landwirtschaftlicher Betriebe anzuwenden.
Die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten, eine pauschale Vorsteuerregelung für landwirtschaftliche Betriebe anzuwenden. Demnach können diese für die von ihnen verkauften Produkte und erbrachten Dienstleistungen einen Pauschalbetrag in Rechnung stellen; dieser beträgt in Deutschland für die landwirtschaftlichen Umsätze 10,7 %. Im Gegenzug dürfen die Landwirte allerdings keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
Die Kommission stellte aber fest, dass diese von der EU zugelassene Ausnahmeregelung vor allem für Kleinbetriebe gedacht sei, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuervorschriften administrative Schwierigkeiten zur Folge haben könnte. Kritisiert wird in Brüssel, dass Deutschland die Pauschalregelung jedoch standardmäßig auf alle landwirtschaftliche Betriebe anwende, obwohl solche Schwierigkeiten bei großen landwirtschaftlichen Unternehmen gar nicht gegeben seien. Dies führe zu Wettbewerbsverzerrungen im EU-Binnenmarkt. AgE (12.08.2019)
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