Nordrhein-Westfalen

Agraressort untersagt Langstrecken-Rindertransporte in Drittstaaten

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Das nordrhein-westfälische Landwirtschaftsministerium hat bis auf weiteres die Abfertigung von langen Rindertransporten in Drittstaaten und längere Transporte nicht abgesetzter Kälber verboten. Die Ergebnisse amtlicher Tiertransportkontrollen, fehlende valide Informationen über Versorgungsstationen in Drittstaaten, wiederholte Überschreitungen maximaler Transportzeiten und fehlende Tränkmöglichkeiten für Kälber auf Fahrzeugen belegten, dass einige Transporte nicht bis zum Bestimmungsort tierschutzkonform durchgeführt würden, berichtete das Ministerium heute in Düsseldorf. Die Kreisordnungsbehörden seien angewiesen worden, Tiertransporte auf diesen Strecken vorerst nicht mehr zu genehmigen.


Das Agrarressort wies darauf hin, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits im Jahr 2015 festgestellt habe, dass die tierschutzrechtlichen Vorgaben der EU zum Tiertransport bis zum Bestimmungsort einzuhalten seien, auch wenn dieser in einem Drittstaat liege. Die Wirtschaft sei nun in der Pflicht, Konzepte für einen tierschutzkonformen Transport entsprechend den europarechtlichen Vorgaben auch für Drittstaaten vorzulegen. Diese Konzepte müssten Grundlage für die zuständigen Veterinärbehörden sein, rechtskonforme Entscheidungen treffen zu können.
Dem Ministerium zufolge hat das Land Nordrhein-Westfalen in der Vergangenheit bereits konkrete Tierschutzanforderungen an lange Tiertransporte vorgegeben, die von den Veterinärämtern bei der Entscheidung über eine rechtskonforme und tierschutzgerechte Abfertigung von Rindertransporten zu beachten sind. Die Veterinärämter seien aber derzeit nur in der Lage, die Transportrouten und -bedingungen in Staaten innerhalb der EU auf Plausibilität hin zu überprüfen. Nach aktuellen Erkenntnissen reiche dies nicht aus, um die Rechtskonformität langer Transporte von Rindern in Drittstaaten sicherzustellen.
Agrarstaatssekretär Dr. Heinrich Bottermann betonte, dass die zuständigen Veterinärämter über validere Erkenntnisse zum konkreten Transport verfügen müssten, um durch ihre Entscheidung einen europarechtskonformen Transport bis zum Bestimmungsort in einem Drittstaat sicherstellen zu können. Eine Transportabfertigung dürfe nur erfolgen, wenn so gut wie sicher und nachvollziehbar dokumentiert sei, dass die Tierschutzanforderungen auf der gesamten Strecke eingehalten würden. AgE (23.07.2020)
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