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Der Vorschlag zur Aussetzung der Regelungen zum Fruchtwechsel und zur Stilllegung ist jetzt in Brüssel erwartungsgemäß offiziell gebilligt worden. Nach der heutigen formalen Entscheidung im Kollegium der Kommissare steht es den Mitgliedstaaten nun frei, die gemäß der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) vorgegebene Stilllegungspflicht für 4 % der Agrarflächen 2023 nicht anzuwenden. Außerdem soll der Anbau von Weizen auf Weizen zulässig sein. Die Kommission erhofft sich davon eine Verbesserung der weltweiten Versorgungslage mit Agrarrohstoffen beziehungsweise Lebensmitteln.
Nicht erlaubt ist indes der Anbau von Mais und Sojabohnen auf den Stilllegungsflächen. Die Kommission begründet dies damit, dass beide Früchte vorwiegend in der Tierernährung zum Einsatz kommen. Vor dem endgültigen Votum durch die EU-Behörde hatten die Mitgliedstaaten mit qualifizierter Mehrheit dem Vorschlag zugestimmt. Dem Vernehmen nach soll sich der Vertreter Deutschlands bei der Abstimmung enthalten haben.
Die beiden Konditionalitätsregelungen zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) 7 und 8 sind Teil der ab dem kommenden Jahr geltenden GAP-Reform. Nach Darstellung der Kommission könnten EU-weit durch den Verzicht auf die Flächenstilllegung von 4 % insgesamt rund 1,5 Mio ha zusätzlich in die Produktion von Feldfrüchten genommen werden.
Gemäß des GLÖZ-7-Standards in der Konditionalität müssen Betriebe, die 10 ha und mehr Ackerland bewirtschaften, auf ihren Schlägen eine Fruchtfolge einhalten. Der Anbau derselben Hauptkultur zwei Jahre hintereinander auf derselben Fläche ist mit Inkrafttreten der neuen GAP im Regelfall nicht mehr zulässig. Dem GLÖZ-8-Standard zur Stilllegung zufolge wären ebenfalls Betriebe mit mindestens 10 ha Ackerland gezwungen, 4 % ihrer Flächen stillzulegen. AgE
(28.07.2022)