Stilllegung und Fruchtwechsel

Bundeskabinett beschließt GAP-Ausnahmen-Verordnung

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Die geplanten Ausnahmen für die Vorgaben zur Flächenstilllegung und dem Fruchtwechsel bei der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) im nächsten Jahr haben ihre erste rechtliche Hürde genommen. Das Bundeskabinett hat gestern die vom Bundeslandwirtschaftsministerium vorgelegte GAP-Ausnahmen-Verordnung beschlossen. Der Bundesrat wird der Vorlage aller Voraussicht nach in seiner Sitzung am 16. September zustimmen. Die Voten der Länder sollen in einem schriftlichen Umfrageverfahren eingeholt werden. Über etwaige Änderungsanträge wird der Agrarausschuss der Länderkammer in der kommenden Woche entscheiden.
Laut Verordnung soll 2023 auf erstmalig obligatorischen Stilllegungsflächen weiterhin ein landwirtschaftlicher Anbau möglich sein, allerdings nur von Getreide ohne Mais, Sonnenblumen und Hülsenfrüchten ohne Soja, und zwar nur auf Flächen, die nicht bereits brachliegen. Artenvielfaltsflächen, die schon seit 2021 etabliert sind, sollen grundsätzlich nicht bewirtschaftet werden dürfen. Zudem sollen wertvolle Landschaftselemente wie Hecken, Sträucher und Feldgehölze erhalten bleiben müssen. Ferner sieht die Verordnung vor, dass der verpflichtende Fruchtwechsel im Rahmen der Konditionalität 2023 nicht zur Anwendung kommen soll; damit wird der Anbau von Weizen nach Weizen ermöglicht.
Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir betonte, er habe sich die Entscheidung, den Brüsseler Vorschlägen zu folgen, nicht leichtgemacht. Der Grünen-Politiker wies darauf hin, dass "beim Umwelt- und Artenschutz jetzt ein Jahr lang auf Pause gedrückt wird." Klar sei jedoch, dass die Landwirtschaft ihren Beitrag zum Schutz von Klima, Umwelt und Artenvielfalt leisten müsse. Daher habe er auch entschieden, dass bestehende Artenvielfaltsflächen nicht angetastet werden dürfen. Die Ausnahmeregelung diene dazu, im Rahmen der EU‑Agrarförderung mehr Getreideanbau zu ermöglichen, um die volatilen Getreidemärkte zu beruhigen und damit einen Beitrag zu globalen Ernährungssicherung zu leisten. AgE (01.09.2022)
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