Pflanzenschutz

BVL erlaubt in Weinbausteillagen Mittelausbringung per Drohne

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Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat erstmals die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit unbemannten Luftfahrzeugen respektive Drohnen in Weinbausteillagen erlaubt. Wie die Behörde heute dazu weiter mitteilte, handelt sich ausschließlich um Mittel, die bereits für die Anwendung mit Hubschraubern in Weinbausteillagen zugelassen oder nach § 18 des Pflanzenschutzgesetzes genehmigt sind. Die genehmigten Mittel würden demnächst in einer Liste auf seiner Homepage sowie im Bundesanzeiger veröffentlicht, kündigte das BVL an. Dort würden auch die speziellen Auflagen und Anwendungsbestimmungen aufgeführt, die im Falle der Ausbringung mit Drohnen zusätzlich oder abweichend gelten würden.
Mit Blick auf die generellen Bestimmungen für die Anwendung von Drohnen stellte das Bundesamt fest, dass bei der Anwendung ein Abstand von maximal 2 m über dem Bestand sowie eine Fluggeschwindigkeit von maximal 13 km/h einzuhalten seien. Die Anwendung dürfe nur mit Drohnen erfolgen, die automatisch fliegen könnten. Die vom Anwendenden vorgegebene Strecke, die Geschwindigkeit, die Höhe über dem Bestand sowie An- und Abschaltpositionen bei der Ausbringung müssten automatisch eingehalten werden können.
Darüber hinaus müssen die Drohnen dem BVL zufolge mit Injektordüsen und Spritzeinrichtungen ausgestattet sein, die in die "Liste des Julius Kühn-Institut mit geeigneten Spritzeinrichtungen für unbemannte Luftfahrzeuge (Drohnen)" für die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln im Steillagenweinbau eingetragen sind. Die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels mit Luftfahrzeugen erfordere zusätzlich die Genehmigung der zuständigen Behörden der Länder. Luftfahrtrechtliche Regelungen blieben hiervon unberührt und müssten beachtet werden. AgE (27.05.2021)
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