Neonikotinoide

BVL erteilt erste Notfallzulassung für Zuckerrüben

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Auch in Deutschland kann im kommenden Jahr mit Neonikotinoiden gebeiztes Zuckerrübensaatgut in den Boden gebracht werden. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) erteilte auf Grundlage der EU-Pflanzenschutzmittelversorgung heute dem Pflanzenschutzdienst Nordrhein-Westfalen eine entsprechende Notfallzulassung für den Wirkstoff Thiamethoxam, die vom 1. Januar 2021 bis zum 30. April 2021 gilt und insgesamt 40 000 ha in den Anbaugebieten der Zuckerfabriken Euskirchen, Jülich und Appeldorn umfasst. Die Behörde erwartet, dass weitere Bundesländer ähnliche Anträge stellen werden.


Zu Begründung der Notfallzulassung heißt es, diese sei aus pflanzenepidemiologischer Sicht notwendig, da nur so die Ausbreitung der von Blattläusen übertragenen Vergilbungsviren eingedämmt werden könne. Laut BVL hatten sich die Viren zuletzt in vielen Anbaugebieten der EU von Westen her ausgebreitet und auch in Deutschland regional zu gravierenden Pflanzenschäden und Ertragsverlusten geführt. Ohne wirksame Blattlausbekämpfung in Hotspot-Gebieten müsse von einer starken Verbreitung der Krankheit ausgegangen werden.
Das Risiko für Nichtzielorganismen stuft das BVL als gering ein. Zuckerrüben gelangten im Anbaujahr nicht zu Blüte und seien daher wenig attraktiv für Bestäuber. Zudem sei die Notfallzulassung mit strengen Auflagen vor allem zum Insektenschutz verbunden. So darf die Saatgutbehandlung den Behördenangaben zufolge nur in zertifizierten Einrichtungen erfolgen; zudem wurde die ausgebrachte Dosis auf 49,5 g Wirkstoff je Hektar begrenzt. Der Anbau muss durch ein Monitoring auf Umwelteffekte begleitet werden; blühende Zwischenfrüchte dürfen nicht zum Einsatz kommen. Auch in der Folgekultur muss laut dem Bundesamt auf für Bienen attraktive Pflanzen verzichtet werden; ferner müssen Imker oder Bienensachverständige im Umkreis der Anbauflächen vor der Aussaat informiert werden.
Nordrhein-Westfalen hat sich dem BVL zufolge außerdem verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das behandelte Saatgut nur dort eingesetzt wird, wo dies zur Abwehr großer Schäden im Rübenanbau notwendig ist. Dazu sollen rechtlich verbindliche Maßnahmen erlassen werden, um die Risikominderung ab der Aussaat und über den 30. April hinaus zu gewährleisten. Durch diese ergänzenden Maßnahmen in der Verantwortung der Landes sei es möglich gewesen, die Notfallzulassung zu genehmigen, erklärte das BVL.
Erst in der vergangenen Woche hatte Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner pauschalen Notfallzulassungen eine Absage erteilt und die Länder in die Pflicht genommen. Ohne flankierende Maßnahmen für einen möglichst umfassenden Bestäuberschutz könne es keine Notfallzulassung geben, so die Ministerin. Diese könnten jedoch nur durch die Bundesländer sichergestellt werden. Mit pauschalen Zulassungen und "Freibriefen" könnten Bienen nicht geschützt werden. AgE (14.12.2020)
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