Hangflächen

Dauerhaft begrünte Gewässerrandstreifen werden Pflicht

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Landwirtschaftliche Flächen mit einer Hangneigung von durchschnittlich mindestens 5 % müssen künftig einen 5 m breiten Gewässerrandstreifen mit ganzjährig begrünter Pflanzendecke aufweisen. Dies sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vor, den das Bundeskabinett heute beschlossen hat.
Die Breite soll sich ab Böschungsoberkante des Gewässers bemessen. Ist keine ausgeprägte Böschungsoberkannte vorhanden, soll die Linie des Mittelwasserstandes maßgeblich sein. Eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses soll auf dem Gewässerrandstreifen einmal innerhalb von fünf Jahren zulässig sein.
Die vorgesehene Neuregelung ist ein Ergebnis der Verhandlungen, die die zuständigen Bundesressorts mit der Europäischen Kommission über die Konsequenzen aus der Verurteilung Deutschlands wegen Nichteinhaltung der EU-Nitratrichtlinie geführt haben. Die Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes ergänzt die Vorschriften, die in der Novelle der Düngeverordnung für Hangflächen vorgesehen sind. Unter anderem soll der Gewässerabstand ohne Düngung in hängigem Gelände ab 15 % Hangneigung von jetzt 5 m auf 10 m und bei Flächen ab 10 % Hangneigung auf 5 m erhöht werden. Bei Flächen ab 5 % Hangneigung soll der Gewässerabstand ohne Düngung 3 m statt bislang 1 m betragen. Ferner sollen ab 5 % Hangneigung Düngemittel auf unbestelltem Ackerland sofort eingearbeitet werden müssen. AgE (12.03.2020)
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