Kabinett billigt Hilfsprogramm

Grünes Licht für die Anpassungsbeihilfe

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Die Auszahlung der Krisenhilfe zur Abmilderung der Folgen des Ukraine-Krieges auf landwirtschaftliche Betriebe rückt näher. Das Bundeskabinett hat heute die vom Bundeslandwirtschaftsministerium vorgelegte "Verordnung zur Gewährung einer außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in bestimmten Agrarsektoren" zur Kenntnis genommen. Bei der Vorlage handelt es sich um eine sogenannte "Ministerverordnung", die nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf. Sie tritt in Kraft, sobald die zur Umsetzung vom Bundestag beschlossenen gesetzlichen Voraussetzungen im Bundesgesetzblatt verkündet worden sind. Mit einer Auszahlung der Mittel wird für Ende August bis Anfang September gerechnet.
Die Verordnung regelt das erste von zwei geplanten Hilfsprogrammen, die mit insgesamt 180 Mio Euro dotiert sind. Die Anpassungsbeihilfe ist gemäß der Verordnung an Nachhaltigkeitskriterien geknüpft. Als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Hilfe müssen die Betriebe im Jahr 2021 eine Greening-Prämie erhalten haben. Anspruchsberechtigt sind Betriebe des Freilandgemüsebaus und des Obstbaus, des Weinbaus und Hopfens sowie Hühner-, Puten-, Enten- und Gänsemastbetriebe und Betriebe mit Sauenhaltung, Ferkelaufzucht und Schweinemast.
Die Auszahlung der Beihilfe übernimmt die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), die über die jeweiligen Flächen- und Tierzahlen der Betriebe verfügt. Die Betriebe müssen keinen Antrag stellen. Mit der Fördersumme können etwa 40 % der vom bundeseigenen Thünen-Institut ermittelten Gewinnveränderungen infolge des Ukraine-Krieges ausgeglichen werden. Die Anpassungsbeihilfe ist auf 15 000 Euro pro Unternehmen begrenzt.
Mit dem Kleinbeihilfeprogramm will man betroffene Betriebe unterstützen, die die Voraussetzungen für die Anpassungsbeihilfe nicht erfüllen. Dies betrifft den Obst- und Gemüsebau mit geschützter Produktion, Tierhaltungsbetriebe, die keine Flächen haben, Kleinerzeuger und Betriebe bis ausschließlich 10 ha Ackerfläche sowie neu gegründete Betriebe, die für das Jahr 2021 keinen Antrag auf Direktzahlungen stellen konnten. Voraussetzung ist auch hier, dass die Betriebe zu einem Sektor gehören, der von den Marktstörungen infolge des Ukraine-Kriegs besonders betroffen ist. Die Kleinbeihilfe soll von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) auf Antrag ausgezahlt werden. Der Antragszeitraum wird voraussichtlich im Oktober beginnen. Die Mittel sollen bis zum 31. Dezember 2022 ausgezahlt werden. Auch die Kleinbeihilfe soll auf 15 000 Euro pro Unternehmen begrenzt sein. AgE (14.07.2022)
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