Kappung und Degression

Holzenkamp warnt vor Schwächung der Agrargenossenschaften

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Der Deutsche Raiffeisenverband (DRV) hat seine grundsätzliche Ablehnung einer Kappung und Degression der EU-Direktzahlungen bekräftigt. Mit diesem Instrument würde die in Ostdeutschland historisch gewachsene Agrarstruktur geschwächt und Agrargenossenschaften als Mehrfamilienbetriebe benachteiligt, heißt es in einem Schreiben von DRV-Präsident Franz-Josef Holzenkamp an Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner.


Darin spricht sich Holzenkamp zugleich dafür aus, die vorgesehenen Spielräume zu nutzen, sollten Kappung und Degression doch auf nationaler Ebene eingeführt werden. Sowohl die Beschlüsse des EU-Agrarministerrats als auch des Europäischen Parlaments sähen die Möglichkeit vor, im Falle juristischer Personen bei einer Kappung auf das einzelne Mitglied abzustellen. Dies gelte ebenfalls für den Fall, dass in Deutschland erneut eine stärkere Förderung der ersten Hektare beschlossen werde.
"Wir sind der Ansicht, dass diese Vorschläge vom Wortlaut her die Struktur von Agrargenossenschaften und anderer Formen gemeinschaftlicher Landbewirtschaftung umfassen", betont Holzenkamp. Seinen Angaben zufolge nehmen die Mitglieder einer Agrargenossenschaft Rechte und Pflichten wahr, die in wirtschafts-, steuer- und sozialrechtlicher Hinsicht mit denen eines Einzellandwirts als Betriebsleiter vergleichbar sind.
Laut dem Raiffeisenpräsidenten wird die wirtschaftsrechtliche Stellung der Genossenschaftsmitglieder insbesondere durch die Entscheidungsbefugnis im Unternehmen und die Haftung bestimmt. "Die Mitglieder treffen gemeinsam Entscheidungen und haften mit ihren gezeichneten Einlagen", erläutert Holzenkamp. Teilweise bestehe sogar eine satzungsrechtliche Nachschusspflicht.
Auch hinsichtlich der steuerlichen Rechte und Pflichten stünden die Mitglieder gemeinsam in der Verantwortung und Haftung. Sie unterlägen als Arbeitnehmer in einer Agrargenossenschaft ähnlichen sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben wie Einzellandwirte, so zum Beispiel der Beitragspflicht zur Berufsgenossenschaft. Ohnehin sei eine Berücksichtigung des Einzelmitglieds in Agrargenossenschaften der deutschen Rechtssystematik nicht fremd. Beispielsweise seien bei der Gewährung der Dürrebeihilfen im Jahr 2018 hinsichtlich der Offenlegung der Vermögensverhältnisse an die Mitglieder von juristischen Personen vergleichbare Anforderungen wie an die Einzellandwirte gestellt worden. AgE (30.01.2021)
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