Gesetzentwurf Strompreisbremse

Keine Erlösabschöpfung bei kleinen Biogasanlagen

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Erleichtert hat Bayerns Agrarministerin Michaela Kaniber auf die Ankündigung des Bundeswirtschaftsministeriums reagiert, kleine Biogasanlagen bis zu 1 MW von einer Erlösabschöpfung auszunehmen. Zudem sollen nach dem Gesetzentwurf des Bundes zur "Strompreisbremse" Biogasanlagen über 1 MW aufgrund der gestiegenen laufenden Kosten einen höheren Sicherheitszuschlag von 6 Cent/KWh statt nur 3 Cent erhalten.


"Es freut mich sehr, dass sich unser hartnäckiger Einsatz für diese Form der nachhaltigen Energieerzeugung und für die bayerischen Biogasanlagenbetreiber offensichtlich gelohnt hat", erklärte die CSU-Politikerin. Der Bundeswirtschaftsminister sei damit meiner eindringlichen Bitte nachgekommen, zumindest die kleineren Biogasanlagen von der Erlösabschöpfung ausnehmen. "Ich hätte mir zwar gewünscht, dass Biogas und Bioenergie gänzlich ausgenommen werden", räumte Kaniber ein. Wenigstens von einem großen Teil der bayerischen Biogasanlagenbetreiber sei damit aber eine Last genommen.
Demgegenüber besteht der Deutsche Bauernverband (DBV) auf seiner Forderung, die Bioenergie komplett von der Erlösabschöpfung für Erneuerbare Energien auszunehmen. "Die Einführung einer Kostenmarge von 6 Cent/KWh für Biogasanlagen löst das Problem nicht", warnte DBV-Generalsekretär Bernhard Krüsken. Seiner Einschätzung nach würden auch mit der geplanten Regelung Bioenergieanlagen infolge hoher Erzeugungskosten in der Energiekrise heruntergefahren. Dagegen könne die Verstromung aus Erdgas und Kohle ohne Abschöpfung weiterlaufen. "Biogas und Holz müssen von der Abschöpfung ausgenommen bleiben, um mit heimischen Energieträgern gut durch die Energiekrise zu kommen", so Krüsken. Völlig inakzeptabel, ja verfassungswidrig wäre aus seiner Sicht eine rückwirkende Abschöpfung.
Äußerst kritisch sieht der Bauernverband auch eine geplante Duldungspflicht für Netzanschlussleitungen zu Wind- und Solarparks im Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG). Die Grundeigentümer sollen dafür nur zu 5 % des Verkehrswertes entschädigt werden. Dies hält der DBV für völlig unangemessen. Für Krüsken lässt eine solche Entschädigungsregelung den notwendigen Respekt vor dem privaten Grundeigentums vermissen. AgE/rm (23.11.2022)
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