Unterstützung Hochwassergebiet

Klöckner sagt passgenaue Hilfen für die Land- und Forstwirtschaft zu

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Eine zielgenaue Ausgestaltung der Hilfen für geschädigte land- und forstwirtschaftliche Betriebe in den Hochwassergebieten hat Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner zugesagt. "Es dürfen keine Förderlücken entstehen, keiner darf durchs Raster fallen", erklärte Klöckner anlässlich der heutigen Verabschiedung der "Rechtsverordnung Aufbauhilfe 2021" im Bundeskabinett. In der Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung die Land- und Forstwirtschaft sowie die ländliche Infrastruktur sei gewährleistet, dass die Förderungen passgenau die Bedarfe der landwirtschaftlichen Betriebe vor Ort abdecken.
Nach Angaben der Ministerin wurden in der Verwaltungsvereinbarung Punkte aufgenommen, die über die als Blaupause dienende Rechtsverordnung nach dem Elbehochwasser von 2013 hinausgehen. So würden als Ergänzung zum Punkt "Hochwasser" auch finanzielle Hilfen für Schäden durch Starkregen gewährt. Dies sei wichtig, weil Starkregen die Ursache für das Abrutschen von Weinhängen in Rheinland-Pfalz gewesen sei. Förderfähig seien auch die Beräumung von Produktions- und Gebäudeflächen sowie die Instandsetzung von Versorgungswegen.
Wie Klöckner weiter mitteilte, schließen die finanziellen Hilfen explizit den Weinbau, Sonderkulturen wie etwa Hopfen sowie Aquakultur und Binnenfischerei ein. Gefördert werde auch der vollständige Wiederaufbau von Streuobstwiesen. Dies gelte ebenfalls für die sogenannte "grüne Weinlese". Durch Kontamination der Trauben am Stock seien diese größtenteils nicht mehr brauchbar und müssten vor der Reife geschnitten und entsorgt werden. Ausgeglichen würden ferner Schäden an land- und forstwirtschaftlicher Strukturen, die typisch für den Weinbau seien, wie zum Beispiel Trockenmauern.
Darüber hinaus umfasst der Katalog für die Landwirtschaft Ausgleichzahlungen für eine Reihe weiterer Punkte. Dies betrifft den Verlust, die Zerstörung, die Beschädigung und die Kontamination von land- und forstwirtschaftlichen einschließlich für den Sonderkulturanbau genutzten Wirtschaftsgütern wie Betriebsgebäuden, Betriebsvorrichtungen, Maschinen technischen Einrichtungen sowie Anlagen und Geräten. Dazu zählen auch im Innen- und Außenbetrieb genutzte Spezialgeräte und -maschinen. Einbezogen sind auch Pflanzenbefestigungsanlagen, Flächen, Tierbestände, Betriebsmittel und Vorräte an erzeugten Produkten. Hinzu kommen Aufwuchsschäden auf land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen einschließlich Sonderkulturflächen und Schäden durch nicht mögliche Aussaat oder Anpflanzung sowie Schäden an Forstkulturen und am aufstockenden Bestand.
Gefördert werden können darüber hinaus Evakuierungskosten sowie Kosten für Maßnahmen zur unmittelbaren Abwehr von durch das Hochwasser bedingten Gefahren. Dies gilt auch für Aufwendungen, die während des Zeitraums des Hochwassers getroffen wurden, soweit sie unmittelbar der Abwehr von hochwasserbedingten Gefahren und der Begrenzung hochwasserbedingter Schäden gedient haben, sowie für Kosten der Beseitigung der Maßnahmen. Schließlich umfasst der Katalog auch Wiederherstellungsaufwendungen sowie Nebenkosten der Schadensermittlung, wie zum Beispiel Gutachterkosten. Der Zuschuss kann laut Klöckner bis zu 80 % des Schadens betragen, in Härtefallen sogar bis zu 100 %. AgE (02.09.2021)
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