Saisonarbeitskräfte

Länderkammer billigt die 102-Tage-Regelung

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Der Bundesrat hat die vom Bundestag beschlossene Ausnahmeregelung für die Saisonarbeit gebilligt. In ihrer heutigen Plenarsitzung gab die Länderkammer grünes Licht für die Ausweitung der kurzfristigen sozialversicherungsfreien Beschäftigung auf 102 Arbeitstage. Die Ausnahmeregel gilt für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Oktober 2021. Anschließend kommt wieder die Befristung auf 70 Tage zum Tragen.


Mit der Neuregelung reagiert der Gesetzgeber darauf, dass das Angebot an ausländischen Saisonarbeitskräften aufgrund der Corona-Pandemie kleiner ist und die Fluktuation geringer ausfallen soll als sonst. Beschlossen wurden die Änderungen im Rahmen der Reform des Seefischereigesetzes, um das Verfahren zu beschleunigen. Neu eingeführt werden eine Meldepflicht für Arbeitgeber zur Art der krankenversicherungsrechtlichen Absicherung ihrer Arbeitnehmer ab dem kommenden Jahr sowie eine automatische Rückmeldung der Minijobzentrale, ob eine Saisonkraft bereits weitere kurzfristige Beschäftigungen in dem betreffenden Jahr eingegangen ist.
Das Gesetz wird von der Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. Es soll am Tag danach in Kraft treten. AgE (10.05.2021)
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