Vogelgrippe

Nachweis in einer Geflügelhaltung im Kreis Dithmarschen

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Im Kreis Dithmarschen ist die Geflügelpest in einem Freilandbetrieb mit rund 11 500 Legehennen sowie einer kleineren Anzahl von Masthähnchen, Puten und Enten amtlich festgestellt worden. Das teilte das Landwirtschaftsministerium in Kiel gestern Abend mit. Am Mittwoch habe das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) eine Infektion mit dem Geflügelpestvirus des Subtyps H5N1 bestätigt. Die rechtlich vorgeschriebene tierschutzgerechte Tötung aller verbliebenen Legehennen des Betriebes sowie die fachgerechte Entsorgung der getöteten und verendeten Tiere sei bereits erfolgt, berichtete das Ministerium.
Um den Ausbruchsbetrieb wurde - wie üblich und ebenfalls vorgeschrieben - eine Sperrzone eingerichtet, die aus einer Schutzzone von mindestens 3 km und einer Überwachungszone von wenigstens 10 km besteht. In dieser Sperrzone gelten für die Geflügelhaltungen unter anderem ein Aufstallungsgebot und ein Verbringungsverbot für lebende Tiere.
Vor dem Hintergrund der angespannten Geflügelpestlage und des Vogelzugs appellierte das Agrarressort noch einmal dringend an alle Halter, zum Schutz des Hausgeflügels die landesweit geltenden Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Verwiesen wurde auf die Allgemeinverfügung. Demnach müssen in den Haltungen gesonderte Schutzkleidung inklusive getrenntem Schuhwerk getragen werden. Alle Geflügelhaltungen müssen zudem vor den Eingängen Desinfektionsmatten oder -wannen zur Schuhdesinfektion einrichten. Vor dem Betreten sind die Hände zu waschen und desinfizieren. Transportmittel wie Fahrzeuge und Behältnisse sind nach jeder Verwendung unmittelbar zu reinigen und desinfizieren.
Auch ist laut Ministerium die Aufnahme von Geflügel über Märkte, Börsen oder den mobilen Handel verboten. Um Kontakte zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel zu vermeiden, sollten Wildvögel von Geflügelhaltungen soweit wie möglich ferngehalten beziehungsweise Anreize für Wildvögel, die Haltungen aufzusuchen, beseitigt werden. Dies betreffe besonders Freilandhaltungen. Geflügel dürfe nur an für Wildvögel unzugänglichen Stellen gefüttert, zudem kein Oberflächenwasser für das Tränken der Tiere genutzt werden, zu dem auch Wildvögel Zugang haben. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen das Geflügel in Berührung kommen kann, müssen für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden. AgE/ri (17.03.2023)
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