Tierschutzgesetz

Tötungsverbot für Hühnerküken ab 2022

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Das Töten von Hühnerküken der Art Gallus gallus aus wirtschaftlichen Gründen wird in Deutschland ab dem 1. Januar 2022 verboten. Den entsprechenden Beschluss des Bundestages hat der Bundesrat heute gebilligt. Die Neuregelung wird im Tierschutzgesetz festgeschrieben. Außerdem sind ab dem 1. Januar 2024 Eingriffe an Hühnereiern, die bei oder nach der Anwendung von Verfahren zur Geschlechtsbestimmung im Ei durchgeführt werden und den Tod des Embryos verursachen, ab dem siebten Bebrütungstag verboten. Gleiches gilt für den Abbruch des Brutvorganges. Hintergrund ist, dass nach wissenschaftlichem Erkenntnisstand Hühnerembryos ab dem siebten Bruttag Schmerzen empfinden können.


Das Verbot gilt der Neuregelung zufolge unter anderem nicht, wenn eine Tötung der Küken nach tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschrieben oder angeordnet worden ist oder im Einzelfall aus Gründen des Tierschutzes erforderlich ist. Zudem sind nicht schlupffähige Küken und Stubenküken von dem Verbot ausgenommen. Darüber hinaus dürfen auch Küken, die für Tierversuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendet werden sollen, weiterhin getötet werden. Daneben sieht die Neuregelung vor, dass das Bundeslandwirtschaftsministerium bis zum 31. März 2023 dem zuständigen Fachausschuss des Bundestages über den Stand der Entwicklung von Verfahren und Methoden zur Geschlechtsbestimmung im Hühnerei vor dem siebten Bebrütungstag berichten muss.
Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner betonte bei der Plenarsitzung, dass Deutschland mit den strengeren Regeln globaler Vorreiter in Fragen des Tierschutzes werde. Die Bundesrepublik sei das erste Land, das das Töten von Eintagsküken gesetzlich verbiete.
Das Gesetz greift eine langjährige Forderung des Bundesrates auf. Schon 2015 hatten sich die Länder mit einem eigenen Gesetzentwurf für ein Verbot des Kükentötens eingesetzt. Derzeit werden in deutschen Brütereien jährlich rund 45 Millionen männliche Küken getötet, da sie weder für die Eierproduktion noch als Masthühner nutzbar sind. Dafür sind wirtschaftliche Interessen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des Tierschutzgesetzes kein vernünftiger Grund. AgE (31.05.2021)
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