Geflügelpest

Zwei Geflügelbestände im Nordosten müssen gekeult werden

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Nach einigen Ausbrüchen in kleineren Privathaltungen ist die Geflügelpest nun auch in größeren Agrarbetrieben in Mecklenburg-Vorpommern nachgewiesen worden. Wie der Landkreis Vorpommern-Rügen heute mitteilte, wurde die Seuche in der Variante H5N8 in einer Putenmastanlage mit mehr als 16 000 Tieren nahe dem Ort Rambin auf Rügen festgestellt. Im Rahmen der seuchenrechtlichen Vorschriften werde der gesamte Bestand nun gekeult, erklärte der Landkreis. Zusätzlich seien ein Sperr- und Beobachtungsgebiet ausgewiesen worden.
Bereits gestern war die Tierseuche in einem Legehennenbetrieb mit ursprünglich 3 000 Tieren in Neubukow im Landkreis Rostock festgestellt worden. Nach Angaben des Schweriner Landwirtschaftsministeriums hat hier eine Prüfung von Proben ebenfalls das Virus vom Typ H5N8 bestätigt. Auch dieser Bestand wird zum Schutz anderer Tierhaltungen getötet.
Vor diesem Hintergrund appellierte Mecklenburg-Vorpommerns Landwirtschaftsminister Dr. Till Backhaus nochmals an die Geflügelhalter im Land, vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen. Nach Einschätzung von Backhaus hat man es nun im ganzen Land mit einem "aktiven Seuchengeschehen" zu tun. Vier von sechs Landkreisen seien inzwischen von der Geflügelpest betroffen.
Der Minister will sich nun mit den Landräten über das weitere Vorgehen beraten. Bis dahin rät er den Geflügelhaltern, alles zu tun, um ihre Bestände zu schützen: "Wo es möglich ist, sollte das Geflügel aufgestallt werden. Zur Schlachtung anstehendes Geflügel sollte geschlachtet werden, bevor die Tierseuche eine Vermarktung unmöglich mache."
Auch in Deutschlands Nachbarländern ist die Geflügelpest weiterhin auf dem Vormarsch. Wie die belgische Bundesbehörde für Lebensmittelsicherheit (AFSCA) am Samstag berichtete, wurden drei Wildvögel aus einer Auffangstation bei Ostende positiv auf den Subtyp H5N8 getestet. Landwirtschaftsminister David Clarinval verfügte daraufhin verschärfte Schutzmaßnahmen. Sowohl private wie auch professionelle Halter müssen ihre Vögel demnach aufstallen oder mit einem Netz vor dem Kontakt mit Wildvögeln schützen; eine Ausnahme gilt aus Tierschutzgründen nur für Laufvögel. AgE (17.11.2020)
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