Vertikale Preisabsprachen zweier regionaler Edeka-Handelsunternehmen über die Ladenpreisgestaltung bei Bierprodukten in den Jahren 2006 bis 2009 mit der Brauerei Anheuser Busch InBev kommen die Töchter des Einzelhändlers jetzt teuer zu stehen. Wie das Bundeskartellamt heute mitteilte, müssen die Edeka Handelsgesellschaft Nord mbH und die Handelsgesellschaft Hessenring mbH insgesamt 18,3 Mio Euro Strafe zahlen. Gegen die entsprechenden Bescheide kann allerdings noch Einspruch eingelegt werden. Die betreffenden Vergehen gegen das Wettbewerbsrecht sind nach Angaben der Bonner Behörde Teil eines der umfangreichsten Verfahren in ihrer Praxis.
Bundesweite Durchsuchungen hatten 2010 laut Darstellung der Wettbewerbshüter wegen des Verdachts vertikaler Preisabsprachen in den Bereichen Kaffee, Süßwaren und Tiernahrung zu Zufallsfunden geführt. Auch durch Auskünfte kooperationswilliger Unternehmen sei die Ermittlung dann auf die Bereiche Bier, Körperpflegeprodukte, Babynahrung und -kosmetik ausgedehnt worden. Insgesamt habe man in dem Vertikalfall 38 Einzelgeldbußen gegen 27 Unternehmen mit einem Gesamtvolumen von 260,5 Mio Euro verhängt. Bislang sei nur vom Unternehmen Dirk Rossmann GmbH Einspruch gegen die Entscheidung des Amtes zu Absprachen beim Vertrieb von Röstkaffee eingelegt worden.
Die letzten in dem Fall offenen Verfahren seien nun abgeschlossen, teilte das Kartellamt mit. Damit seien klar verbotene, verbraucherschädliche Preispraktiken in wichtigen Produktbereichen sanktioniert worden, erklärte der Präsident der Behörde, Andreas Mundt. Die wichtigsten Erkenntnisse in dieser Sache würden nun in einem Papier mit Hinweisen zur Reichweite des Preisbindungsverbots im Lebensmitteleinzelhandel öffentlich gemacht. Wir wollen damit möglichst praxisnah und anhand von Beispielen die Möglichkeiten und Grenzen der Abstimmung zwischen Händlern und Herstellern aufzeigen, so Mundt.
Das Gros der im Vertikalfall verhängten Geldbußen betraf laut Bundeskartellamt die Warengruppen Süßwaren, Kaffee und Bier. Dort sei es zu besonders wettbewerbs- und verbraucherschädlichen Konstellationen gekommen, da vertikale mit horizontalen Absprachen einhergingen. AgE
(19.12.2016)