Wer Wirtschaftsdünger, also zum Beispiel Gülle oder Gärreste aus Biogasanlagen, aufnimmt oder abgibt, muss in Niedersachsen diese Mengen an die zuständige Landwirtschaftskammer melden. Wie die Kammer heute mitteilte, ist diese rechtliche Verpflichtung Anfang Februar höchstrichterlich vom Oberverwaltungsgericht in Lüneburg bestätigt worden, indem das Berufungsverfahren eines Klägers gegen einen gleichlautenden Entscheid des Verwaltungsgerichtes Oldenburg abgewiesen wurde.
Nun steht endgültig fest, dass das Unternehmen seine Aufnahmen und Abgaben an Wirtschaftsdüngern ordnungsgemäß dokumentieren und fristgemäß melden muss, stellte Kammerpräsident Gerhard Schwetje fest. Die Landwirtschaftskammer sehe sich durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg in ihrem hoheitlichen Auftrag, Nährstoffströme zu überwachen und bei der ordnungsgemäßen Düngung zu beraten, voll bestätigt.
Ein Unternehmen aus dem Landkreis Vechta, das sich mit Handel, Transport und Ausbringung von Wirtschaftsdüngern beschäftigt, hatte 2013 gegen die Meldepflicht geklagt. Begründet wurde dies damit, dass die Rechtsgrundlagen aus dem Düngerecht nicht verfassungsgemäß seien, die Gebührenregelungen nicht anwendbar wären und Meldungen für Wirtschaftsdünger nicht erforderlich seien, da die in Verkehr gebrachten Stoffe nicht dem Düngerecht unterlägen. Die Gerichte sahen dies jedoch anders und gaben der Kammer in allen Punkten Recht. Das Unternehmen ist fortan verpflichtet, seine Aufnahmen und Abgaben an Wirtschaftsdüngern und Stoffen, die Wirtschaftsdünger als Ausgangsstoff haben oder enthalten, an die Datenbank der Düngebehörde bei der Kammer zu melden. AgE
(10.02.2017)