Das Landvolk Niedersachsen lehnt ein Verbandsklagerecht für Tierschutzorganisationen strikt ab und sieht darin auch keinen Fortschritt für das Tierwohl in der Nutztierhaltung. Der Gesetzgeber habe für die Tierhalter bereits ein umfangreiches Regelwerk etabliert, das vom Stallbau über die Tierhygiene und Fütterung bis hin zur Gesundheitsvorsorge und Schlachtung reiche, stellte der Landesbauernverband heute in Hannover fest. Hier würden im internationalen Vergleich ausgesprochen hohe Standards gelten, denen sich die Tierhalter auch mit ihrem Berufsethos verpflichtet fühlten.
Der Landvolkverband wies darauf hin, dass über die Einhaltung des Tierschutzrechts die zuständigen Behörden wachten. Deren Kompetenz und Sachverstand werde mit der Einführung des Verbandsklagerechts angezweifelt und stehe für ein Misstrauen des Landes in die eigene Verwaltung. Zu befürchten sei auch ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit für die Nutztierhalter.
Die Erfahrung in Nordrhein-Westfalen habe gezeigt, dass das Verbandsklagerecht sogar Genehmigungsverfahren für besonders tierwohlorientierte Neu- und Umbauten von Ställen erheblich verzögere, führte das Landvolk aus. Damit würde das Verbandsklagerecht gesellschaftlich geforderte Anpassungen behindern. Die Rechtsunsicherheit werde zudem viele gerichtliche Auseinandersetzungen nach sich ziehen, die unnötig Geld, Nerven und vor allem viel Zeit kosteten.
Zu hinterfragen ist laut Landvolkverband, ob dem Land Niedersachsen überhaupt die Gesetzgebungskompetenz zur Einführung eines solchen Verbandsklagerechts zukommt. Die Tierhalter wollten einen offenen Austausch über die weitere Entwicklung der Nutztierhaltung führen; dazu bedürfe es eines steten Dialogs mit der Politik und den Tierschutzorganisationen und einer verlässlichen Zusammenarbeit mit den Vollzugsbehörden.
Landwirtschaftsminister Christian Meyer begründet das geplante Gesetz über Mitwirkungs- und Klagerechte von Tierschutzorganisationen damit, dass man den Tieren endlich eine Stimme geben wolle, denn sie können wegen möglicher Missstände ja nicht selber klagen. AgE
(05.04.2017)