Bundesgerichtshof präzisiert Vorkaufsrecht gegen Nichtlandwirt

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Klarstellungen zur Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts hat der Bundesgerichtshof (BGH) vorgenommen. In einer vergangene Woche veröffentlichten Entscheidung bestätigen die Karlsruher Richter die Ausübung des Vorkaufsrechts durch das zuständige Siedlungsunternehmen gegen einen Nichtlandwirt. Der Vorstand einer Sparkasse hatte land- und forstwirtschaftliche Flächen im Gesamtumfang von gut 80 ha erworben. Im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtgenehmigung des Kaufvertrages hatte er angekündigt, nach seiner derzeitigen Berufstätigkeit selbst Landwirtschaft auf den betreffenden Flächen ausüben zu wollen.
Während das Oberlandesgericht Celle dieser Argumentation gefolgt war, bestätigte der BGH die Entscheidung des Amtsgerichts Hameln, dass der Kaufvertrag nicht genehmigungsfähig sei.
Laut Bundesgerichtshof wäre der Bankkaufmann nur dann einem Landwirt gleichzustellen, wenn er über konkrete und in absehbarer Zeit zu verwirklichende Absichten zur Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit verfüge und bereits entsprechende Vorkehrungen getroffen habe. Unverbindliche Absichtserklärungen reichten nicht aus.
Der vom Siedlungsunternehmen präsentierte aufstockungswillige Landwirt müsse seinerseits nicht nachweisen, dass er auf die Grundstücke angewiesen sei, so der BGH. Grundsätzlich stelle jeder Schritt zu einem ausgewogenen Verhältnis von Eigen- zu Pachtland eine strukturelle Verbesserung dar und diene der Stärkung des Betriebes.

Allerdings müsse im Einzelfall geprüft werden, ob ein Landwirt ein Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötige. Welches Verhältnis zwischen dem Pacht- und dem Eigenland als unausgewogen anzusehen sei, lasse sich nicht allgemein definieren. Im vorliegenden Fall sieht der BGH die dringende Aufstockungsbedürftigkeit als gegeben an.
Eine vom Oberlandesgericht Celle geforderte Verpachtungsauflage hält der Bundesgerichtshof im betreffenden Fall für nicht ausreichend, den Kaufvertrag zu genehmigen. Dies wäre dem Urteil zufolge nur dann gegeben, wenn mit der Verpachtung eine absehbare Übergangszeit für die Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Banker überbrückt würde. AgE (05.07.2017)
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