Mütterrente kommt nicht immer von allein

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Frauen, die zum Bezug der sogenannten Mütterrente berechtigt sind, müssen dies unter Umständen gesondert beantragen. Darauf hat die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) hingewiesen. Nichts zu unternehmen brauchen danach Mütter von Kindern, die vor 1992 geboren sind, wenn sie bereits eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung beziehen. Sie erhalten dann „von Amts wegen“ einen Rentenzuschlag, der pro Kind im Westen 28,14 Euro und im Osten 25,74 Euro im Monat ausmacht.
Dies gilt laut SVLFG jedoch nicht, wenn nach dem alten Recht die fünfjährige Wartezeit für eine Rente nicht erfüllt war. Weil bisher für vor 1992 geborene Kinder nur jeweils ein Jahr angerechnet wurde, begründete die Erziehung von bis zu vier Kindern noch keinen Anspruch auf Altersrente, sofern keine Zeiten - beispielsweise aus einer Beschäftigung - hinzukamen. Gerade bei Bäuerinnen, die zeitlebens im landwirtschaftlichen Familienbetrieb gearbeitet und Kinder großgezogen haben, dürfte dies dem Bundesträger zufolge häufig der Fall sein.
Nach neuem Recht werden für vor 1992 geborene Kinder zwei Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. Ein Anspruch auf Altersrente besteht nun bereits dann, wenn zwar keinerlei rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde, aber mindestens drei Kinder erzogen worden sind. Die SVLFG rät Frauen, für die das zutrifft, unbedingt einen Antrag auf Altersrente zu stellen. Im Übrigen können auch Mütter, die zwei vor 1992 geborene Kinder haben, eine Altersrente bekommen, wenn sie noch freiwillige Beiträge nachzahlen. Dazu sollten sie sich vom Rentenversicherungsträger beraten lassen. Auch für Frauen, die ansonsten in der Alterssicherung der Landwirte (AdL) versichert sind, werden Kindererziehungszeiten nur in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt. Deshalb sollte der Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden. AgE (18.07.2014)
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