Benutzungszwang für die Entsorgung gefährlicher Schlachtabfälle bestätigt

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Der Zwang, für die Entsorgung von Schlachtabfällen der Risikokategorien 1 und 2 die Tierkörperbeseitigungsanlage des örtlich zuständigen Beseitigungspflichtigen zu benutzen, ist mit dem EU-Recht vereinbar. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gestern entschieden.
Geklagt hatte ein Fleischvermarktungsunternehmen, das in Bayern unweit der deutsch-österreichischen Grenze einen Schlachthof betreibt. Um monatliche Kosten von bis zu 10 000 Euro einzusparen, wollte das Unternehmen seine Schlachtabfälle in Oberösterreich entsorgen. Die Genehmigung dafür wurde ihm jedoch nicht erteilt. Die dagegen eingereichte Klage des Fleischvermarkters blieb sowohl vor dem zuständigen Verwaltungsgericht als auch anschließend vor dem bayerischen Verwaltungsgerichtshof erfolglos.
Nach der entsprechenden EU-Verordnung mit Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, auf ihrem Hoheitsgebiet ein angemessenes System zur Behandlung tierischer Nebenprodukte zu gewährleisten. Dem entspreche das deutsche System, das einen ortsgebundenen Benutzungszwang vorsehe, stellten die Gerichte fest. Soweit sich die Klägerin auf die Warenverkehrsfreiheit berufen könne, sei deren Beschränkung aus Gründen des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Sichtweise jetzt bestätigt und die Revision des Fleischvermarktungsunternehmens zurückgewiesen. AgE (15.12.2014)
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