Am kommenden Mittwoch wird das Bundesverfassungsgericht sein mit Spannung erwartetes Urteil zur Erbschaftsteuer verkünden. Ob dabei auch die Verschonungsregeln für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen zur Disposition stehen, ist offen.
Der Bundesfinanzhof hatte das oberste Gericht in Karlsruhe angerufen, weil nach seiner Auffassung die Vergünstigungen in der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Novelle der Erbschaftsteuer nicht mit dem Grundgesetz in Einklang stehen.
Die Verschonungsregeln bei der Erbschaftsteuer wertet der Bundesfinanzhof insgesamt als verfassungswidrige Überprivilegierung. Sie seien nicht durch ausreichende Gemeinwohlgründe gerechtfertigt, so der Bundesfinanzhof im Jahr 2012. Es könne nicht unterstellt werden, dass die Erbschaftsteuer typischerweise die Betriebsfortführung gefährde.
Der Deutsche Bauernverband (DBV) hatte in der mündlichen Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts Anfang Juli dieses Jahres Zweifel an der gegenwärtigen erbschaftsteuerlichen Behandlung der Land- und Forstwirtschaft zurückgewiesen. Deren Charakteristikum sei die langfristige Ausrichtung, die in einem Denken in Generationen zum Ausdruck komme.
Kritische Nachfragen der Verfassungsrichter hatte es vorrangig hinsichtlich der Schonung sehr großer Vermögen bei der Erbschaftsteuer gegeben. Beobachter werteten dies als Fingerzeig, dass die Land- und Forstwirtschaft bei der nunmehr anstehenden Entscheidung des Obersten Gerichts außen vor bleiben könnte. Dass die Richter das geltende Erbschaftsteuergesetz in Gänze bestätigen, gilt als unwahrscheinlich. AgE
(16.12.2014)