Deutlich verschärfte Anforderungen sieht der Entwurf zur Novelle der Düngeverordnung vor, auf den sich das Bundeslandwirtschaftsministerium und das Bundesumweltministerium verständigt haben und der gestern an die Länder sowie an Verbände verschickt worden ist. Wie bereits bekannt, sollen die Sperrfristen für die Ausbringung stickstoffhaltiger Düngemittel ausgeweitet werden. Auf Ackerland soll das Verbot in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Januar gelten.
Erstmals soll für Festmist eine Sperrfrist eingeführt werden, die vom 15. November bis zum 31. Januar reicht. Der Beginn der Sperrfrist soll künftig um vier Wochen von den Ländern verschoben werden können, ohne dabei jedoch die Gesamtdauer zu verkürzen. Neu ist eine Regelung zur Begrenzung der Phosphatdüngung. Ab 2018 soll auf sehr hoch mit Phosphor versorgten Böden die Düngung auf die Hälfte der Nährstoffabfuhr begrenzt werden.
Ausgeweitet werden sollen die Mindestabstände für die Stickstoff- und Phosphatdüngung in der Nähe von Oberflächengewässern und auf Flächen mit Hangneigung zu Oberflächengewässern. Ein Verbot der Düngung auf Flächen mit mehr als 15 % Hangneigung soll es nicht geben.
Neu aufgenommen werden Vorschriften für Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdünger. Güllelagerstätten sollen ein Fassungsvermögen von mindestens sechs Monaten aufweisen müssen. Eine Lagerkapazität von neun Monaten sollen hingegen Betriebe mit hohem Viehbesatz oder ohne eigene Aufbringungsflächen nachweisen müssen.
In die Obergrenze von 170 kg Stickstoff pro Hektar sollen alle organischen und organisch-mineralischen Düngemittel einbezogen werden, einschließlich pflanzlicher Gärrückstände.
Wie erwartet sieht der Entwurf eine Reihe von Länderöffnungsklauseln vor. Beispielsweise sollen die Länder in besonders mit Nitrat belasteten Gebieten das Fassungsvermögen für Güllelager auf sieben Monate erhöhen und die zusätzliche Nachdüngung aufgrund vorangegangener Witterungsereignisse deckeln können. AgE
(22.12.2014)