BVA fordert praxisgerechte Ausgestaltung der Düngeverordnung

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Seine Forderung nach einer praxisgerechten Düngeverordnung, die auch Deutschlands Verantwortung als Qualitätsgetreideproduzent berücksichtigt, hat der Bundesverband der Agrargewerblichen Wirtschaft (BVA) bekräftigt. Anlässlich der Jahrespressekonferenz des Verbandes wies BVA-Geschäftsführer Arnim Rohwer heute in Berlin darauf hin, dass die Bundesrepublik aufgrund ihrer idealen Anbaubedingungen in Verbindung mit einer hocheffizienten Infrastruktur zu den weltweit wichtigen Lieferanten von Körnerfrüchten zähle. Bei Qualitätsgetreide trage Deutschland aufgrund der hier erzielten Eiweißgehalte und Mahleigenschaften sogar entscheidend zur globalen Versorgungssicherung bei.
Der hohe Ertragsvorsprung der deutschen Weizenerzeugung sorgt Rohwer zufolge auch weltweit für Ertragssicherheit. Länder, die durch klimatische Bedingungen und dem fortschreitenden Klimawandel mit Ernteausfällen zu kämpfen hätten, profitierten damit von den ausgewogenen Wetter- und Bodenverhältnissen in Deutschland. Vor diesem Hintergrund müsse die Sicherstellung des Qualitätsweizenanbaus in Deutschland höchste Priorität haben, verlangte der BVA-Geschäftsführer.
Erforderlich sind nach den Worten Rohwers insbesondere praxisgerechte gesetzgeberische Bedingungen für die gesamte Kette der Getreidewirtschaft, um „die wichtige Funktion der Versorgungssicherung mit hochwertigen Qualitäten“ auch weiterhin ausfüllen zu können. Dazu zählt er insbesondere eine bedarfs- und standortgerechte Nährstoffversorgung der Ackerkulturen. Dafür müsse im Rahmen der Düngeverordnung die Möglichkeit geschaffen werden, in Abstimmung mit der zuständigen Behörde bei Nachweis besserer Getreidequalitäten auch höhere Stickstoffüberschüsse bei der Düngeplanung festlegen zu können, betonte der BVA-Geschäftsführer.
Ebenso notwendig ist nach seiner Einschätzung eine flexiblere Handhabung der Sperrfrist für die Ausbringung stickstoffhaltiger Düngemitteln. Dies könne beispielsweise durch regionale und einzelbetriebliche Ausnahmeregelungen bei Beleg des Nährstoffbedarfs gewährleistet werden. AgE (18.03.2015)
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