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Im Hinblick auf die Umwandlung von Dauergrünland hat die Bundesregierung jetzt Vorschriften auf den Weg gebracht, die der hier strengeren Auslegung durch die Europäische Kommission entgegenwirken sollen. Mit dem gestern vom Kabinett in Berlin beschlossenen Entwurf zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes wird laut Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt im Ergebnis wieder der Zustand hergestellt, der beim Erlass dieses Durchführungsgesetzes ursprünglich beabsichtigt war. Damit werde Planungssicherheit für die Landwirte geschaffen.
Die Novelle sei notwendig, da die EU-Kommission im Sommer 2015 in einem Leitfaden die EU-Vorschriften zum Begriff der Umwandlung im Rahmen des Dauergrünlanderhalts ausgelegt habe, erklärte Schmidt. Sein Ressort erläuterte ergänzend, dass 2014 mit dem Direktzahlungen-Durchführungsgesetz unter anderem Regelungen zum Erhalt von Dauergrünland im Rahmen des Greening der EU-Direktzahlungen für Landwirte getroffen worden seien. Nach der im Leitfaden der Kommission getroffenen Auslegung liege eine Umwandlung von Dauergrünland auch dann vor, wenn eine solche Fläche nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werde, zum Beispiel wegen Aufforstung, natürlicher Sukzession oder einem Stallbau.
Davor war laut Ministerium in Deutschland allgemein davon ausgegangen worden, dass unter Grünlandumwandlung nur eine andere landwirtschaftliche Flächennutzung, also als Ackerland oder für Dauerkulturen, zu verstehen ist. Für nichtlandwirtschaftliche Flächen würden keine Direktzahlungen gewährt. Mit dem Änderungsgesetz sei jetzt vorgesehen, dass im Rahmen der bestehenden engen Grenzen auf Antrag die Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel aufgehoben werde, wenn dieses in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche umgewandelt werden solle. Die Genehmigung zur Umwandlung von anderem als umweltsensiblem Dauergrünland in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche solle ohne Verpflichtung zur Neuanlage von Dauergrünland erteilt werden. Schließlich würden bereits erfolgte entsprechende Umwandlungen geheilt. AgE
(29.03.2016)