Begrenzung für Neuanpflanzungen von Reben bleibt bei 0,3 Prozent

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Die Bundesregierung will die Begrenzung der Neuanpflanzungen von Reben auch 2018 und 2019 unverändert auf dem bereits für die Jahre 2016 und 2017 festgelegten Prozentsatz von 0,3 % der Rebfläche belassen. Das sieht der „Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes“ vor, den das Bundeskabinett gestern beschlossen hat. Die Regierung begründet diese Entscheidung mit der Annahme, dass die Weinmarktlage in Deutschland auch in den Jahren 2018 und 2019 noch nicht ausreichend stabil sein dürfte, um eine jährliche Erhöhung der Rebfläche um den Maximalwert von 1 % zu verkraften.
Außerdem soll nach dem Willen der Bundesregierung zur Vermeidung von Marktstörungen vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Weinproduktion außerhalb von Anbaugebieten die Festlegung eines Hektarhöchstertrages für nicht mit dem Namen einer geschützten Herkunftsbezeichnung vermarkteten Wein durch Länderermächtigung ermöglicht werden. Erfasst werden soll auch Wein, der zwar von innerhalb eines Anbaugebietes gewachsenen Trauben stammt, aber nicht mit dem Namen des Anbaugebietes vermarktet werden soll.
Der Gesetzentwurf sieht ferner die Schaffung einer Länderermächtigung zur Gründung und Anerkennung von Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen vor. Nach Einschätzung der Regierung dürften allenfalls drei Bundesländer von der Ermächtigung Gebrauch machen, die dann die Genehmigung von fünf Organisationen für die fünf größeren Weinanbaugebiete zu bearbeiten hätten.
Zudem sollen die Länder künftig per Ermächtigung zur Verkürzung des Verfahrens bei der Änderung von Produktspezifikationen geschützter Herkunftsbezeichnungen im Weinsektor beitragen. Ziel der Regelung ist es, das bisherige Verfahren bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zu vereinfachen und zu beschleunigen.
Desweiteren sieht der Gesetzentwurf die Einbeziehung der Stadtstaaten in die 5-ha-Regelung - den sogenannten Vorwegabzug - vor. Bislang wurden lediglich den Flächenländern jeweils 5 ha für Neuanpflanzungen vor Aufteilung auf die Antragsteller zur Verfügung gestellt. Die Bundesregierung kündigte in Zusammenhang mit der Novelle an, im Jahr 2017 eine umfassende Reform des Weingesetzes einleiten zu wollen. Dabei würden alle Bestimmungen des Weingesetzes überprüft. AgE (27.12.2016)
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