Die neue Düngeverordnung, die seit dem 2. Juni 2017 gilt, und die neue Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), die am 1. August 2017 in Kraft treten wird, haben Auswirkungen auf Cross-Compliance. Darauf hat das Bundeslandwirtschaftsministerium heute nochmals aufmerksam gemacht. Die Vorschriften, die der Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie dienten, würden bei den entsprechenden Cross-Compliance-Kontrollen überprüft.
Die neue Düngeverordnung verlangt dem Ministerium zufolge, dass der Düngebedarf für die jeweilige Kultur sowie der Nährstoffgehalt der Düngemittel vor dem Aufbringen wesentlicher Nährstoffmengen ermittelt und aufgezeichnet werden. Bei der Bewirtschaftung der Flächen dürfe der ermittelte Düngebedarf nicht überschritten werden. Die Regelungen zu den Sperrzeiten, in denen Düngemittel nicht ausgebracht werden dürften, und zu den Mindestlagerkapazitäten seien überarbeitet worden.
Auch für Gärreste, Festmist und Kompost sind laut Agrarressort Mindestlagerkapazitäten vorzuhalten. Gärrückstände würden nunmehr auf die maximal zulässige Grenze von 170 kg Stickstoff je Hektar für alle organischen und organisch-mineralischen Düngemittel angerechnet. Außerdem würden höhere Anforderungen für die Abstände zu oberirdischen Gewässern und für die Düngung auf gefrorenem Boden gelten.
Eine ausführliche Übersicht über die bereits in diesem Jahr relevanten Änderungen hat das Ministerium auf seiner Homepage unter www.bmel.de/Duengung-Cross-Compliance bereitgestellt. AgE
(26.07.2017)