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Ihre Forderung nach einer Regulierung des Wolfsbestandes in Deutschland haben der Deutsche Bauernverband (DBV), die Bundesarbeitsgemeinschaft der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer (BAGJE) sowie der Verband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in Westfalen-Lippe (VJE) bekräftigt. Anlässlich der heute in Berlin stattfindenden Fachtagung Kulturlandschaft und Wolf stellten DBV- Generalsekretär Bernhard Krüsken und der VJE-Vorsitzende Clemens Freiherr von Oer fest, dass eine Koexistenz zwischen Wolf und Weidetierhaltung in der Kulturlandschaft in Deutschland nur dann funktionieren könne, wenn die Bestände des Wolfes reguliert und seiner unbeschränkten Ausbreitung in Deutschland Grenzen gesetzt würden.
Werde dies nicht gewährleistet, sei die Weidehaltung von Schafen, Ziegen, Pferden und Rindern auf der Weide in Frage gestellt, warnen Krüsken und von Oer. Nach ihrer Darstellung wächst wegen der sichtbaren Folgen der Ausbreitung des Wolfes nicht nur bei Weidetierhaltern, sondern bei immer mehr Menschen im ländlichen Raum der Widerstand gegen einen ungeregelten Populationszuwachs des Beutegreifers. Da der Wolf in Europa nicht mehr gefährdet sei, könne eine Regulierung der Bestände nach dem EU-Naturschutzrecht auch durchgeführt werden, betonen die Verbandsvertreter.
Laut dem Bauernverband wurde diese Sichtweise auf der heutigen Fachtagung auch durch die Einschätzung des Juristen Prof. Michael Brenner von der Universität Jena und des Zoologen Prof. Hans-Dieter Pfannenstiel von der Freien Universität Berlin gestützt. Nach deren Expertise lässt der heutige Rechtsrahmen ein Bestandsmanagement beim Wolf bereits zu.
So könne der Wolf auf Grundlage des bestehenden europäischen Rechts in Deutschland in das Jagdrecht aufgenommen und über das bewährte Reviersystem reguliert werden, erläuterten Brenner und Pfannenstiel. Beispiele für gelungene Regulierungsregime böten etwa Schweden und Finnland, wo Weidetierhaltung und Wolfsschutz durch den Einsatz der Jagd und der Jäger konfliktarm nebeneinander bestünden. AgE
(05.10.2017)