Aufstallungsgebot auch bei niedrigpathogenen Geflügelpesterregern
Das Bundeslandwirtschaftsministerium reagiert auf mögliche Gefahren durch weniger virulente Erreger der Geflügelpest. Nach der jetzt dem Bundesrat zugeleiteten Zweiten Verordnung zur Änderung der Geflügelpestverordnung soll künftig bereits bei amtlicher Feststellung niedrigpathoger aviärer Subtypen (NPAI) ein Aufstallungsgebot in einem Sperrgebiet gelten. Wissenschaftler gehen davon aus, dass NPAI vor allem in Hausgeflügelbeständen zu hochpathogenen Varianten mutieren können.
Darüber hinaus soll mit der Verordnung wieder die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten und ähnlichen Veranstaltungen im Freien ermöglicht werden. Ferner soll die zuständige Behörde im Seuchenfall von der Tötung von Tauben absehen können. Konkretisiert werden soll der bestehende behördliche Zustimmungsvorbehalt beim Versand von Geflügel zur sofortigen Schlachtung aus einem Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet.
Mitte März hatte das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) das Risiko in Deutschland für die Einschleppung und Verbreitung von hochpathogenen Influenzaviren (HPAIV) in Hausgeflügelbestände durch die legale Einfuhr aus Drittländern sowie den Personen- und Fahrzeugverkehr als gering eingeschätzt. Ein mäßiges Risiko gilt laut FLI für das innergemeinschaftliche Verbringen von Geflügel und die illegale Einfuhr aus Drittländern. Für eine Einschleppung und Verbreitung über Wildvögel bestehe nach wie vor ein geringes bis mäßiges Risiko, das sich aber durch die Zugaktivität der Tiere voraussichtlich ab August erhöhen werde. AgE
(07.05.2016)