Bundeslandwirtschaftsministerium verschärft Düngeverordnung

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Spürbar verschärfte düngerechtlichen Anforderungen an die Landwirte sieht der Entwurf für eine Novelle der Düngeverordnung vor, mit dem das Bundeslandwirtschaftsministerium in dieser Woche in die Ressortabstimmung gegangen ist. Danach sollen die Sperrfristen für die Ausbringung von Stickstoffdünger verlängert werden. Auf Ackerland soll das Verbot künftig in der Zeit von 1. Oktober bis 31. Januar gelten. Bislang beginnt die Frist am 1. November. Nach der Ernte bis zum 1. Oktober soll in Zukunft nur zu Kulturen mit Stickstoffbedarf gedüngt werden dürfen. Andernfalls soll die Sperrfrist bereits ab Ernte der Hauptfrucht gelten. Auf Grünland sowie auf Flächen mit mehrjährigen Feldfutterbau sollen Stickstoffdünger in der Zeit vom 1. November bis 31. Januar gänzlich tabu sein. Bislang beginnt die Frist am 15. November. Erstmals soll auch für Festmist eine Sperrfist eingeführt werden, und zwar vom 1. Dezember bis zum 31. Januar.
Dem Entwurf zufolge sollen Güllelagerstätten wie bisher weiterhin ein Fassungsvermögen von mindestens sechs Monaten aufweisen müssen. Eine Lagerkapazität von neun Monaten sollen hingegen Betriebe nachweisen müssen, die mehr als drei Großvieheinheiten (GVE) pro Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF) halten oder über keine eigenen Aufbringungsflächen verfügen. Diese Regelung soll ab dem 1. Januar 2020 greifen. Für Festmist oder feste Gärrückstände sieht der Ministeriumsentwurf vom 1. Januar 2018 an ein Fassungsvermögen der Lagerstätten von vier Monaten vor.
Beibehalten werden soll die Obergrenze von 170 kg/ha und Jahr an Gesamtstickstoff aus organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln. Allerdings sollen nunmehr auch Gärrückstände und sämtliche organischen Düngemittel einbezogen werden. Der zulässige Stickstoffüberschuss soll im Schnitt der letzten drei Düngejahre zunächst bei 60 kg/ha und Jahr bleiben. Ab 2020 soll dieser Wert jedoch auf 50 kg herabgesetzt werden. Auf Flächen mit hohen Phosphatwerten soll in Zukunft kein Phosphatüberschuss mehr zulässig sein.
Präzisiert werden mit der Änderungsverordnung die Beschränkungen für die Düngung auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen und schneebedeckten Boden. So sollen stickstoff- und phosphathaltige Düngemittel auf gefrorenen Boden nur aufgebracht werden dürfen, wenn der Boden durch Auftauen aufnahmefähig, ein Abschwemmen ausgeschlossen ist und andernfalls die Gefahr einer Bodenverdichtung durch Befahren bestehen würde. Mineraldüngerstreuer sollen ab 2020 über eine Grenzstreueinrichtung verfügen müssen. AgE (22.08.2014)
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