Erntegut-Urteil

DRV: Unschuldsvermutung muss gelten

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Der Deutsche Raiffeisenverband verlangt eine faire Umsetzung des BGH-Urteils.
Augenmaß bei der Umsetzung des sogenannten "Erntegut-Urteils" verlangt der Deutsche Raiffeisenverband (DRV). Keinesfalls dürfe eine ganze Branche unter Generalverdacht gestellt werden, warnte der Geschäftsführer beim DRV, Philipp Spinne, am Montag (6.5.) in Berlin. Die Unschuldsvermutung müsse sichergestellt sein. So gehe es nicht an, Marktteilnehmern die Beweislast aufzubürden, um den Nachweis zu führen, dass sie nicht an einer "eventuellen Straftat" beteiligt sind.

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) muss der Agrarhandel durch "geeignete Maßnahmen" sicherstellen, dass das Erntegut von den Betrieben ordnungsgemäß erzeugt wurde - also durch Z-Saatgut oder lizenzierten Nachbau. Damit soll der Getreideanbau unter sortenschutzrechtlichen Bedingungen gewährleistet werden. Der Handel muss also vor Ankauf prüfen, ob das Erntegut rechtmäßig erzeugt wurde.
Bürokratischen Aufwand gering halten
"Wir stehen zur Lizenzabgabe", betonte Spinne. Es sei richtig, Schwarzhandel und illegalem Nachbau einen Riegel vorzuschieben. Notwendig dafür sei eine schlanke und praktikable Lösung, mit der eine möglichst große Rechtssicherheit in der gesamten Liefer- und Handelskette erreicht werde. Dabei sei es unbedingt erforderlich, den bürokratischen Aufwand für Landwirt, Handel und alle in der Kette so gering wie möglich zu halten, mahnte der Geschäftsführer. Unabhängig von längerfristigen Lösungen zur Umsetzung des BGH-Urteils bestehe allerdings kurzfristig Handlungsbedarf für Ersterfasser und alle weiteren Beteiligten in der Kette, um sich abzusichern und den Anforderungen aus dem Urteil nachzukommen.

Einhaltung der Sortenschutzvorschriften vertraglich zusichern
Laut DRV sollten sich die Händler von ihren Lieferanten die Einhaltung der Sortenschutzvorschriften vertraglich zusichern lassen. Diese Zusicherung könne in Rahmenverträgen oder schriftlichen Einzelkontrakten enthalten sein, auch in gebräuchlichen Ernteerklärungen oder zum allerletzten Zeitpunkt in einer Erklärung bei Anlieferung der Ware. Bei telefonischen oder mündlichen Vereinbarungen sollte dies in einem anschließenden schriftlichen Bestätigungsschreiben zugesichert werden. Eine einseitige Information seitens des Handels, etwa in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), reiche hingegen nicht aus, stellt der Raiffeisenverband fest. AgE (07.05.2024)
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