EEG-Novelle für Fachverband Biogas nur Etappenziel

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Ein zwiespältiges Zeugnis hat der Präsident vom Fachverband Biogas (FvB), Horst Seide, der im Juli von Bundestag und Bundesrat verabschiedeten Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) erteilt. Gegenüber AGRA-EUROPE stellte Seide fest, dass mit der Novellierung immerhin der vom EEG 2014 provozierte Stillstand für die Bioenergie beendet worden sei. Trotz der schwierigen Ausgangslage habe man es geschafft, der Bioenergie mit der Aufnahme in das Ausschreibungsverfahren wieder einen festen Platz im EEG zu geben. Der Verbandspräsident begrüßte in diesem Zusammenhang auch den auf anfänglich 150 MW und später 200 MW angehobenen Ausbaudeckel für die Bioenergie.
„Überschwänglicher Optimismus“ ist nach seiner Einschätzung aber wegen des bestehenden Nachbesserungsbedarfs fehl am Platze. So sei der Ausbaukorridor allenfalls für eine Stabilisierung der Bestandskapazitäten geeignet, da der stattfindende Rückbau von Anlagen bei den fixierten Bruttowerten nicht enthalten sei. Zudem reiche die finanzielle Obergrenze in den Ausschreibungen für Bestandsanlagen von 16,9 Cent pro Kilowattstunde kaum für einen auskömmlichen Anlagenbetrieb. Viel werde deshalb in den nächsten Jahren davon abhängen, wie Einnahmequellen außerhalb des EEG erschlossen werden könnten, etwa aus der bedarfsgerechten Stromerzeugung, erklärte Seide.
Der FvB-Präsident verteidigte dennoch das Eintreten des Fachverbandes für Ausschreibungen als notwendige Voraussetzung für einen „Stabilisierungspfad“ für die Energiegewinnung aus Biomasse und als Vorstufe zur 2017 geplanten Verordnungsermächtigung für Bioenergie. Damit könnten die Bioenergie-Ausschreibungen tatsächlich sinnvoll gestaltet werden, erläuterte der Verbandspräsident. Dennoch sieht Seide weiterhin dringenden Änderungsbedarf für das EEG, beispielsweise bei der Differenzierung der Ausschreibungen nach Größe der Anlagen und Einsatzstoffen. Hier plädiert er für Korrekturfaktoren wie bei der Windkraft, um eine Konkurrenz zwischen kleinen und großen Anlangen zu vermeiden. Notwendig seien auch eine Beachtung der Biomassekosten in der Ausschreibung sowie Entschärfungen bei den Meldepflichten der Anlagebetreiber. AgE (19.08.2016)
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