Rituelle Schlachtungen von Tieren dürfen nur in dafür zugelassenen Betrieben erfolgen. Ein Verbot des Schächtens in temporäreren Schlachteinrichtungen, etwa um die große Nachfrage zum islamischen Opferfest zu befriedigen, verstößt nicht gegen die Religionsfreiheit. Das geht aus den Schlussanträgen von Generalanwalt Nils Wahl vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) hervor, die gestern veröffentlicht wurden. Die Rechtsauffassung des unabhängigen Generalanwalts ist für den EuGH nicht bindend, doch folgen die Richter gewöhnlich dieser Einschätzung in ihrem Urteil, das Anfang 2018 erwartet wird.
Hintergrund des Falls ist ein Rechtsstreit in Belgien. Im Jahr 2014 hatte dort das für das Tierwohl zuständige Ministerium angekündigt, keine Zulassungen mehr für das Schlachten ohne Betäubung in vorübergehend aufgebauten Schlachtstätten zu erteilen, weil dies gegen EU-Recht verstoße. Dagegen hatten mehrere islamische Vereinigungen und Moschee-Dachverbände geklagt, weil sie sich in ihrer Religionsausübung eingeschränkt sahen.
Wahl wies das jedoch in seinen Schlussanträgen zurück. Die geltenden EU-Vorschriften zum Schlachten von Tieren seien neutral und würden unabhängig von den Umständen und der gewählten Art der Schlachtung für alle gelten. Wenn es zu konjunkturellen Kapazitätsproblemen" bei Schlachthöfen anlässlich des islamischen Opferfests komme, stelle sich allenfalls die Frage, wer für den Bau weiterer Schlachthöfe aufkommen müsse.
Die Vorschrift, dass aus Gründen des Tierwohls und der Gesundheit nur in zugelassenen Betrieben geschlachtet oder geschächtet werden dürfe, sei insoweit neutral und keine Einschränkung der Religionsfreiheit. Der Generalanwalt wies ausdrücklich darauf hin, dass die EU-Vorschriften das Schächten nicht per se verbieten würden. Es sei darüber hinaus nicht Aufgabe des Gerichtes, über unterschiedliche Auffassungen im Islam zur Schlachtung mit oder ohne Betäubung zu urteilen. AgE
(04.12.2017)