Gebühren für Lebensmittelkontrollen grundsätzlich zulässig

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Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Hannover können zwar grundsätzlich auch Kosten für Routinekontrollen im Lebensmittelbereich erhoben werden. Allerdings haben sich die entsprechenden Gebührentarife in der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) als unwirksam erwiesen. Das geht aus dem gestern ergangenen Urteil der 15. Kammer des Gerichts hervor. Verhandelt wurden drei Musterverfahren, in denen sich Betreiber von Lebensmittelmärkten gegen die Erhebung von Kosten für planmäßige Routinekontrollen gewendet hatten.
Wie das Gericht mitteilte, wird in der Gebührenordnung zwischen einer Pauschalgebühr von 43 Euro für Betriebe mit einem Jahresumsatz von nicht mehr als 125 000 Euro, Betrieben mit einem Jahresumsatz von mehr als 125 000 Euro und nicht mehr als 250 000 Euro differenziert; hier beträgt die Gebühr 66 Euro. Daneben werde nach Betrieben unterschieden, bei denen eine Abrechnung nach Zeitaufwand erfolge, wobei die Gebühr jedoch mindestens 25 Euro betrage. Dies habe in der Praxis in zahlreichen Fällen dazu geführt, dass Betriebe mit einem Jahresumsatz von mehr als 250 000 Euro niedrigere Gebühren zu entrichten hätten als kleinere Betriebe.
Damit sei das System in sich nicht stimmig, was die Rechtswidrigkeit des Gebührentarifs zur Folge habe, urteilten die Richter. Auch die Regelung hinsichtlich der Abgeltung von Aufwendungen für An- und Abfahrten erweise sich als rechtswidrig, da sie in sich unklar und damit nicht hinreichend bestimmt sei. Keinen Erfolg hätten die Klagen insofern gehabt, als mit den angefochtenen Bescheiden Auslagen geltend gemacht worden seien. Die Kammer hat laut Verwaltungsgericht in allen drei Verfahren die Berufung zugelassen.
Niedersachsens Landwirtschaftsminister Christian Meyer begrüßte den Beschluss „sehr“. „Er unterstützt unsere Auffassung, durch die Erhebung von Gebühren für Kontrollen den Verbraucherschutz zu stärken“, erklärte Meyer. (26.09.2016)
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