Insektenschutzgesetz

Klöckner wendet sich an das Bundeskanzleramt

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Im Streit mit dem Bundesumweltministerium um ein Insektenschutzgesetz hat Agrarministerin Julia Klöckner das Bundeskanzleramt eingeschaltet. In einem Brief an Kanzleramtschef Prof. Helge Braun, der der Redaktion von Agra-Europe vorliegt, kritisiert Klöckner das Vorgehen von Bundesumweltministerin Svenja Schulze scharf. Im neuen Referentenentwurf würden keine der vom Bundeslandwirtschaftsministerium nach intensiven fachlichen Diskussionen mit dem Berufsstand vorgebrachten substantiellen Anmerkungen aufgegriffen. So enthalte der Entwurf nach wie vor Ergänzungen zum Bundesnaturschutzgesetz, die die Naturschutzaufgaben gegenüber dem Bodennutzungsinteresse zu stark betonten.


Ferner sei im Entwurf eine Erweiterung der Flächenkulisse der Schutzgebiete vorgesehen, ohne dass Zahlen zur Flächenbetroffenheit vorhanden seien, moniert Klöckner. Daher seien die Folgen für die Landwirtschaft nicht absehbar. Weiterhin könne das Bundeslandwirtschaftsministerium keine Regelungen im Bundesnaturschutzgesetz mittragen, die die von einigen Bundesländern mühsam ausgehandelten Kompromisse zwischen der Landwirtschaft und dem Naturschutz wieder in Frage stellten.
Schließlich gebe es in dem Entwurf des Umweltressorts Regelungen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln an Gewässern, obwohl das Bundeslandwirtschaftsministerium für den Bereich Pflanzenschutzmittel zuständig sei und Regelungen im Pflanzenschutzrecht in Aussicht gestellt habe. Alle aufgeführten Punkte würden im Gesetzentwurf ignoriert, heißt es in dem Brief. Eine angemessene Berücksichtigung der berechtigten Belange der Landwirtschaft sei bei dieser Vorgehensweise nicht gewährleistet. So könne man nicht miteinander umgehen.
Klöckner verweist auf die gerade erfolgten Anpassungen im Düngerecht und im Bereich Sauenhaltung sowie die aktuell kritischen Lage der Landwirtschaft durch die Folgen der Corona-Krise sowie des Auftretens der Afrikanischen Schweinepest (ASP) und der Vogelgrippe. Die Bundesregierung müsse sehr genau abwägen, welche weiteren Belastungen - auch noch ohne Folgenabschätzung - den Betroffenen in dieser Phase noch zugemutet werden könnten. AgE (21.11.2020)
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