Bundesregierungsbeschluss

Mehr Flexibilität für Land- und Forstwirte bei der Einkommensbesteuerung

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Land- und forstwirtschaftliche Betriebe können künftig neben dem von Juli bis Juni laufenden landwirtschaftlichen Wirtschaftsjahr auch das Kalenderjahr als Bezugszeitraum für ihre Einkommenssteuererklärung wählen. Eine entsprechende Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) hat heute das Bundeskabinett beschlossen. Bisher kamen nur Gartenbaubetriebe und reine Forstbetriebe in den Genuss des entsprechenden Wahlrechts. Bekanntlich sind immer mehr Landwirte auch Inhaber von Gewerbebetrieben, zum Beispiel von Lohnunternehmen, Biogas- oder Photovoltaikanlagen. Für die Abstimmung der Jahresabschlüsse wird es daher immer schwieriger, den Überblick zwischen den einzelnen Unternehmen zu behalten. Auch Banken sehen es gerne, wenn Bilanzen auf den gleichen Stichtag datieren.
Beim Bundeslandwirtschaftsministerium begrüßt man das neue Wahlrecht. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die neben der landwirtschaftlichen Tätigkeit auch einen Gewerbebetrieb führten, könnten damit künftig für beide Betriebe das Kalenderjahr anwenden. Die neue Regelung könne somit eine Verwaltungserleichterung darstellen. Gleichzeitig wies das Agrarressort darauf hin, dass sich durch die Änderung der EStDV nichts an der wichtigen Regelung zum abweichenden landwirtschaftlichen Wirtschaftsjahr in Paragraph 4a Einkommensteuergesetz ändere. Alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe könnten damit auch weiterhin beim abweichenden landwirtschaftlichen Wirtschaftsjahr bleiben und müssten dazu nichts veranlassen. AgE (23.04.2020)
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