Der Weg für die Nutzung des Aufwuchses von ökologischen Vorrangflächen für Futterzwecke ist frei. Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt unterzeichnete heute die Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der Verordnung zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS). Der Bundesrat hatte der Verordnung am vergangenen Freitag zugestimmt, allerdings unter der Maßgabe einer Ausnahmeregelung für die Nutzung von Brachflächen, die als Vorrangflächen angemeldet sind.
Wir ebnen damit den Weg für eine unkomplizierte Hilfe für die von der Trockenheit betroffenen Landwirte, erklärte Schmidt anlässlich der Unterzeichnung. Die Verordnung ist nunmehr in Kraft getreten. Damit können die Länder in Gebieten, in denen aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht ausreichend Futter zur Verfügung stehen wird, ab dem 1. Juli eines Antragsjahres zulassen, dass der Aufwuchs von als ökologische Vorrangfläche angemeldeten Brachflächen durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt wird.
Darüber hinaus wird mit der Verordnung im Detail die Umsetzung der EU-Vorgaben für den Fall geregelt, dass der Dauergrünlandteil in einem Bundesland um mehr als 5 % gegenüber dem Referenzanteil abnimmt. Enthalten sind Vorschriften zur Rückumwandlung von Dauergrünland. In erster Linie müssen diejenigen Landwirte rückumwandeln, die entgegen der Genehmigungspflicht im Rahmen der Direktzahlungsregelungen Grünland umgebrochen haben. Sollte das nicht ausreichen, sind auch Landwirte zur Rückumwandlung verpflichtet, die vorschriftsgemäß Dauergrünland umgenutzt haben. AgE
(17.07.2015)