Sieben Bundesländer erlauben Nutzung von Vorrangflächen zu Futterzwecken

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Sieben Bundesländer haben bislang die Erlaubnis erteilt, den Aufwuchs von Brachflächen, die als ökologische Vorrangflächen angemeldet sind, zu Futterzwecken zu nutzen. Sie machen damit von einer Ausnahmeregelung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung Gebrauch, die der Bundesrat als Reaktion auf die anhaltende Trockenheit und die damit einhergehende Futterknappheit am vergangenen Freitag beschlossen und Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt Anfang dieser Woche in Kraft gesetzt hat.
In Rheinland-Pfalz, Hessen und dem Saarland besteht die Möglichkeit zur Nutzung der Brachflächen jeweils landesweit. In Bayern gilt die Regelung generell und ohne weitere Abstimmung in den stark von der Trockenheit betroffenen Landkreisen und Kreisfreien Städten Aschaffenburg, Bad Kissingen, Bamberg, Haßberge, Kitzingen, Main-Spessart, Rhön-Grabfeld, Schweinfurt, Tirschenreuth und Würzburg. Im Einzelfall können auch in anderen Landkreisen die zuständigen Ämter Ausnahmen genehmigen. Voraussetzung ist dort allerdings ein schriftlicher Antrag des Landwirts.
Das Thüringer Landwirtschaftsministerium hat die Landkreise Gotha, Hildburghausen, Ilm-Kreis, Kyffhäuserkreis, Nordhausen, Saale-Holzland, Saalfeld-Rudolstadt, Schmalkalden-Meiningen, Sömmerda, Sonneberg, Unstrut-Hainich-Kreis, Wartburgkreis und Weimarer Land sowie die Kreisfreien Städte Eisenach, Erfurt, Jena, Weimar als Trockenstandorte ausgewiesen, in denen die Ausnahmeregelung greift. Auch Mecklenburg-Vorpommern hat die Nutzung von Vorrangflächen in bestimmten Regionen erlaubt. Baden-Württemberg wendet das Kriterium „50 % weniger Niederschlag als im dreijährigen Mittel" an. Dies trifft allerdings nur auf den Main-Tauber-Kreis zu. AgE (20.07.2015)
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