Kultur(en) | Schaderreger | Aufwandmenge(n) |
Erdbeere (§18) | Rotfleckenkrankheit (Diplocarpon earliana), Weißfleckenkrankheit (Mycosphaerella fragariae) | |
Zulassungsende | 31.03.2018 |
Anwendungsnr. | 023924-64/03-003 |
Wirkungsbereich | |
Einsatzgebiet. | |
Anwendungsbereich | |
Anwendungszeitpunkt | |
Max. Zahl Behandlungen | Max. Zahl der Anwendungen je Befall: 3 Max. Zahl der Anwendungen in der Kultur bzw. je Jahr: 3 |
Anwendungstechnik | |
Aufwandmengen | |
Weitere Erläuterungen | mit Dreidüsengabel |
Abstandsauflagen | NW608: Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.: 10m |
Anwendungsbestimmungen | NT103: Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. |
Auflagen | |
Hinweise | |
Wartezeiten | Freiland, Erdbeere: (Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.) |
|
Erdbeere (§18) | Rotfleckenkrankheit (Diplocarpon earliana), Weißfleckenkrankheit (Mycosphaerella fragariae) | |
Zulassungsende | 31.03.2018 |
Anwendungsnr. | 023924-64/03-004 |
Wirkungsbereich | |
Einsatzgebiet. | |
Anwendungsbereich | |
Anwendungszeitpunkt | |
Max. Zahl Behandlungen | Max. Zahl der Anwendungen je Befall: 3 Max. Zahl der Anwendungen in der Kultur bzw. je Jahr: 3 |
Anwendungstechnik | |
Aufwandmengen | |
Weitere Erläuterungen | mit Dreidüsengabel |
Abstandsauflagen | NW608: Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.: 10m |
Anwendungsbestimmungen | NT103: Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. |
Auflagen | VV600: Erntegut nicht verzehren. |
Hinweise | |
Wartezeiten | Freiland, Erdbeere: (Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.) |
|
Kartoffel | Kraut- und Knollenfäule (Phytophthora infestans) ähnliche Produkte | 0,18 g/m²; Wasser: 20 bis 40 ml/m² |
Zulassungsende | 31.03.2018 |
Anwendungsnr. | 023924-64/00-002 |
Wirkungsbereich | |
Einsatzgebiet. | |
Anwendungsbereich | |
Anwendungszeitpunkt | |
Max. Zahl Behandlungen | Max. Zahl der Anwendungen je Befall: 6 Max. Zahl der Anwendungen in der Kultur bzw. je Jahr: 6 |
Anwendungstechnik | |
Aufwandmengen | 0.18 g/m² Wasser: 20 bis 40 ml/m² |
Weitere Erläuterungen | |
Abstandsauflagen | NW608: Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.: 5m |
Anwendungsbestimmungen | |
Auflagen | HF149: Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SF149: Gewächshäuser/geschlossene Räume sind vor dem Wiederbertreten gründlich zu lüften. HF1891: Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SF1891: Das Wiederbetreten der behandelten Flächen/Kulturen ist am Tage der Applikation nur mit der persönlichen Schutzausrüstung möglich, die für das Ausbringen des Mittels vorgegeben ist. Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb 48 Stunden sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. HS110: Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS110: Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. HS120: Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS120: Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. HS2202: Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS2202: Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. HS421: Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS421: Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen. HS422: Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS422: Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen. SF177: Beim Umgang mit frisch behandelten Pflanzen Schutzhandschuhe tragen. SS201: Arbeitskleidung (mindestens langärmeliges Hemd und lange Hose) und Handschuhe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. |
Hinweise | |
Wartezeiten | Freiland, Kartoffel: 7 Tage |
|
Kartoffel | Kraut- und Knollenfäule (Phytophthora infestans) ähnliche Produkte | 1,8 kg/ha; Wasser: 200 bis 400 l/ha |
Zulassungsende | 31.03.2018 |
Anwendungsnr. | 023924-64/00-001 |
Wirkungsbereich | |
Einsatzgebiet. | |
Anwendungsbereich | |
Anwendungszeitpunkt | |
Max. Zahl Behandlungen | Max. Zahl der Anwendungen je Befall: 6 Max. Zahl der Anwendungen in der Kultur bzw. je Jahr: 6 |
Anwendungstechnik | |
Aufwandmengen | 1.8 kg/ha Wasser: 200 bis 400 l/ha |
Weitere Erläuterungen | |
Abstandsauflagen | NW605: Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit * gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. reduzierte Abstnde: 50% 10,75% 5,90% 5 NW606: Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur möglich, wenn bei der Anwendung des Mittels mindestens unten genannter Abstand zu Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - eingehalten wird. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.: 20m |
Anwendungsbestimmungen | NT101: Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. |
Auflagen | |
Hinweise | |
Wartezeiten | Freiland, Kartoffel: 7 Tage |
|
Kohlrabi (§18) | Falscher Mehltau (Peronospora parasitica) ähnliche Produkte | 2 kg/ha; Wasser: 300 bis 600 l/ha |
Zulassungsende | 31.03.2018 |
Anwendungsnr. | 023924-64/04-001 |
Wirkungsbereich | |
Einsatzgebiet. | |
Anwendungsbereich | |
Anwendungszeitpunkt | |
Max. Zahl Behandlungen | Max. Zahl der Anwendungen je Befall: 2 Max. Zahl der Anwendungen in der Kultur bzw. je Jahr: 2 |
Anwendungstechnik | |
Aufwandmengen | 2 kg/ha Wasser: 300 bis 600 l/ha |
Weitere Erläuterungen | |
Abstandsauflagen | NW607-1: Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit * gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. reduzierte Abstnde: 50% 15,75% 10,90% 5 |
Anwendungsbestimmungen | NT101: Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. |
Auflagen | |
Hinweise | |
Wartezeiten | Freiland, Kohlrabi: 14 Tage |
|
Pflaume | Pflaumenrost (Tranzschelia pruni-spinosae) ähnliche Produkte | |
Zulassungsende | 31.03.2018 |
Anwendungsnr. | 023924-64/00-005 |
Wirkungsbereich | |
Einsatzgebiet. | |
Anwendungsbereich | |
Anwendungszeitpunkt | |
Max. Zahl Behandlungen | Max. Zahl der Anwendungen je Befall: 3 Max. Zahl der Anwendungen in der Kultur bzw. je Jahr: 4 |
Anwendungstechnik | |
Aufwandmengen | |
Weitere Erläuterungen | |
Abstandsauflagen | NW607: Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit * gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. reduzierte Abstnde: 90% 20 |
Anwendungsbestimmungen | NT109: Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Zusätzlich muss die Anwendung in einer darauf folgenden Breite von mindestens 20 m mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. |
Auflagen | |
Hinweise | |
Wartezeiten | Freiland, Pflaume: 28 Tage |
|
Rasen (§18) | Typhula-Fäule (Typhula incarnata), Schneeschimmel (Monographella nivalis), Pilzliche Blattfleckenerreger | |
Zulassungsende | 31.03.2018 |
Anwendungsnr. | 023924-64/06-001 |
Wirkungsbereich | |
Einsatzgebiet. | |
Anwendungsbereich | |
Anwendungszeitpunkt | |
Max. Zahl Behandlungen | Max. Zahl der Anwendungen je Befall: 3 Max. Zahl der Anwendungen in der Kultur bzw. je Jahr: 3 |
Anwendungstechnik | |
Aufwandmengen | |
Weitere Erläuterungen | Funktionsflächen auf Golfplätzen Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind |
Abstandsauflagen | NW607-1: Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit * gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. reduzierte Abstnde: 50% 15,75% 10,90% 5 |
Anwendungsbestimmungen | NT101: Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. NW802: Keine Anwendung auf Funktionsflächen mit künstlichem Schichtaufbau des Oberbodens und oberflächennahem Drainagesystem (z. B. auf Sportplätzen, Greens und Abschlägen auf Golfplätzen), es sei denn abfließendes Drän- und Oberflächenwasser wird in Auffangsysteme mit ausreichender Kapazität und nicht unmittelbar in Gewässer abgeleitet. |
Auflagen | SF251: Während der Behandlung und bis zum Abtrocknen des Spritzbelages ist sicherzustellen, dass sich keine unbeteiligten Personen unmittelbar neben oder auf der zu behandelnden Fläche aufhalten. SF252: Die Öffentlichkeit ist in geeigneter Weise (z. B. durch das Aufstellen von Warnschildern vor Ort während und bis mindestens 48 h nach der Anwendung) über den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu informieren. VV207: Im Behandlungsjahr anfallendes Erntegut/Mähgut nicht verfüttern. |
Hinweise | |
Wartezeiten | Freiland, Rasen: (Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.) |
|
Schwarze Johannisbeere, Rote Johannisbeere (§18) | Säulenrost (Cronartium ribicola) | |
Zulassungsende | 31.03.2018 |
Anwendungsnr. | 023924-64/03-001 |
Wirkungsbereich | |
Einsatzgebiet. | |
Anwendungsbereich | |
Anwendungszeitpunkt | |
Max. Zahl Behandlungen | Max. Zahl der Anwendungen je Befall: 4 Max. Zahl der Anwendungen in der Kultur bzw. je Jahr: 4 |
Anwendungstechnik | |
Aufwandmengen | |
Weitere Erläuterungen | |
Abstandsauflagen | NW607: Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit * gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. reduzierte Abstnde: 75% 20,90% 10 |
Anwendungsbestimmungen | NT106: Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht möglich, muss bei der Anwendung ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. |
Auflagen | |
Hinweise | |
Wartezeiten | Freiland, Schwarze Johannisbeere: (Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.) Freiland, Rote Johannisbeere: (Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.) |
|
Stachelbeere, Weiße Johannisbeere, Rote Johannisbeere, Schwarze Johannisbeere (§18) | Blattfallkrankheit (Drepanopeziza ribis) | |
Zulassungsende | 31.03.2018 |
Anwendungsnr. | 023924-64/03-002 |
Wirkungsbereich | |
Einsatzgebiet. | |
Anwendungsbereich | |
Anwendungszeitpunkt | |
Max. Zahl Behandlungen | Max. Zahl der Anwendungen je Befall: 4 Max. Zahl der Anwendungen in der Kultur bzw. je Jahr: 4 |
Anwendungstechnik | |
Aufwandmengen | |
Weitere Erläuterungen | |
Abstandsauflagen | NW607: Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit * gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. reduzierte Abstnde: 75% 20,90% 10 |
Anwendungsbestimmungen | NT106: Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht möglich, muss bei der Anwendung ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. |
Auflagen | |
Hinweise | |
Wartezeiten | Freiland, Schwarze Johannisbeere: (Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.) Freiland, Rote Johannisbeere: (Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.) Freiland, Weiße Johannisbeere: (Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.) |
|
Weinrebe | Phomopsis viticola ähnliche Produkte | |
Zulassungsende | 31.03.2018 |
Anwendungsnr. | 023924-64/00-011 |
Wirkungsbereich | |
Einsatzgebiet. | |
Anwendungsbereich | |
Anwendungszeitpunkt | |
Max. Zahl Behandlungen | Max. Zahl der Anwendungen je Befall: 4 Max. Zahl der Anwendungen in der Kultur bzw. je Jahr: 6 |
Anwendungstechnik | |
Aufwandmengen | |
Weitere Erläuterungen | |
Abstandsauflagen | NW607: Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit * gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. reduzierte Abstnde: 90% 15 |
Anwendungsbestimmungen | NT106: Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht möglich, muss bei der Anwendung ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. |
Auflagen | |
Hinweise | |
Wartezeiten | Freiland, Weinrebe: 56 Tage |
|
Weinrebe | Falscher Mehltau (Plasmopara viticola) ähnliche Produkte | |
Zulassungsende | 31.03.2018 |
Anwendungsnr. | 023924-64/00-010 |
Wirkungsbereich | |
Einsatzgebiet. | |
Anwendungsbereich | |
Anwendungszeitpunkt | |
Max. Zahl Behandlungen | Max. Zahl der Anwendungen je Befall: 6 Max. Zahl der Anwendungen in der Kultur bzw. je Jahr: 6 |
Anwendungstechnik | |
Aufwandmengen | |
Weitere Erläuterungen | nach der Blüte nicht mehr als 2 Behandlungen |
Abstandsauflagen | NW608: Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.: 10m |
Anwendungsbestimmungen | |
Auflagen | HF149: Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SF149: Gewächshäuser/geschlossene Räume sind vor dem Wiederbertreten gründlich zu lüften. HF1891: Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SF1891: Das Wiederbetreten der behandelten Flächen/Kulturen ist am Tage der Applikation nur mit der persönlichen Schutzausrüstung möglich, die für das Ausbringen des Mittels vorgegeben ist. Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb 48 Stunden sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. HS110: Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS110: Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. HS120: Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS120: Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. HS2202: Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS2202: Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. HS421: Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS421: Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen. HS422: Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS422: Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen. SF177: Beim Umgang mit frisch behandelten Pflanzen Schutzhandschuhe tragen. SS201: Arbeitskleidung (mindestens langärmeliges Hemd und lange Hose) und Handschuhe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. WW750: Die maximale Anzahl der Anwendungen ist aus wirkstoffspezifischen Gründen eingeschränkt. Ausreichende Bekämpfung ist damit nicht in allen Fällen zu erwarten. Gegebenenfalls deshalb anschließend oder im Wechsel Mittel mit anderen Wirkstoffen verwenden. |
Hinweise | |
Wartezeiten | Freiland, Weinrebe: 56 Tage |
|
Weinrebe | Roter Brenner (Pseudopezicula tracheiphila) ähnliche Produkte | |
Zulassungsende | 31.03.2018 |
Anwendungsnr. | 023924-64/00-014 |
Wirkungsbereich | |
Einsatzgebiet. | |
Anwendungsbereich | |
Anwendungszeitpunkt | |
Max. Zahl Behandlungen | Max. Zahl der Anwendungen je Befall: 3 Max. Zahl der Anwendungen in der Kultur bzw. je Jahr: 6 |
Anwendungstechnik | |
Aufwandmengen | |
Weitere Erläuterungen | |
Abstandsauflagen | NW608: Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.: 10m |
Anwendungsbestimmungen | |
Auflagen | HF149: Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SF149: Gewächshäuser/geschlossene Räume sind vor dem Wiederbertreten gründlich zu lüften. HF1891: Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SF1891: Das Wiederbetreten der behandelten Flächen/Kulturen ist am Tage der Applikation nur mit der persönlichen Schutzausrüstung möglich, die für das Ausbringen des Mittels vorgegeben ist. Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb 48 Stunden sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. HS110: Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS110: Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. HS120: Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS120: Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. HS2202: Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS2202: Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. HS421: Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS421: Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen. HS422: Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS422: Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen. SF177: Beim Umgang mit frisch behandelten Pflanzen Schutzhandschuhe tragen. SS201: Arbeitskleidung (mindestens langärmeliges Hemd und lange Hose) und Handschuhe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. |
Hinweise | |
Wartezeiten | Freiland, Weinrebe: 56 Tage |
|
Weinrebe | Falscher Mehltau (Plasmopara viticola) ähnliche Produkte | |
Zulassungsende | 31.03.2018 |
Anwendungsnr. | 023924-64/00-009 |
Wirkungsbereich | |
Einsatzgebiet. | |
Anwendungsbereich | |
Anwendungszeitpunkt | |
Max. Zahl Behandlungen | Max. Zahl der Anwendungen je Befall: 6 Max. Zahl der Anwendungen in der Kultur bzw. je Jahr: 6 |
Anwendungstechnik | |
Aufwandmengen | |
Weitere Erläuterungen | nach der Blüte nicht mehr als 2 Behandlungen |
Abstandsauflagen | NW607: Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit * gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. reduzierte Abstnde: 90% 15 |
Anwendungsbestimmungen | NT106: Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht möglich, muss bei der Anwendung ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. |
Auflagen | WW750: Die maximale Anzahl der Anwendungen ist aus wirkstoffspezifischen Gründen eingeschränkt. Ausreichende Bekämpfung ist damit nicht in allen Fällen zu erwarten. Gegebenenfalls deshalb anschließend oder im Wechsel Mittel mit anderen Wirkstoffen verwenden. |
Hinweise | |
Wartezeiten | Freiland, Weinrebe: 56 Tage |
|
Weinrebe | Roter Brenner (Pseudopezicula tracheiphila) ähnliche Produkte | |
Zulassungsende | 31.03.2018 |
Anwendungsnr. | 023924-64/00-013 |
Wirkungsbereich | |
Einsatzgebiet. | |
Anwendungsbereich | |
Anwendungszeitpunkt | |
Max. Zahl Behandlungen | Max. Zahl der Anwendungen je Befall: 3 Max. Zahl der Anwendungen in der Kultur bzw. je Jahr: 6 |
Anwendungstechnik | |
Aufwandmengen | |
Weitere Erläuterungen | |
Abstandsauflagen | NW607: Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit * gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. reduzierte Abstnde: 90% 15 |
Anwendungsbestimmungen | NT106: Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht möglich, muss bei der Anwendung ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. |
Auflagen | |
Hinweise | |
Wartezeiten | Freiland, Weinrebe: 56 Tage |
|
Weinrebe | Phomopsis viticola ähnliche Produkte | |
Zulassungsende | 31.03.2018 |
Anwendungsnr. | 023924-64/00-012 |
Wirkungsbereich | |
Einsatzgebiet. | |
Anwendungsbereich | |
Anwendungszeitpunkt | |
Max. Zahl Behandlungen | Max. Zahl der Anwendungen je Befall: 4 Max. Zahl der Anwendungen in der Kultur bzw. je Jahr: 6 |
Anwendungstechnik | |
Aufwandmengen | |
Weitere Erläuterungen | |
Abstandsauflagen | NW608: Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.: 10m |
Anwendungsbestimmungen | |
Auflagen | HF149: Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SF149: Gewächshäuser/geschlossene Räume sind vor dem Wiederbertreten gründlich zu lüften. HF1891: Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SF1891: Das Wiederbetreten der behandelten Flächen/Kulturen ist am Tage der Applikation nur mit der persönlichen Schutzausrüstung möglich, die für das Ausbringen des Mittels vorgegeben ist. Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb 48 Stunden sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. HS110: Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS110: Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. HS120: Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS120: Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. HS2202: Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS2202: Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. HS421: Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS421: Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen. HS422: Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS422: Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen. SF177: Beim Umgang mit frisch behandelten Pflanzen Schutzhandschuhe tragen. SS201: Arbeitskleidung (mindestens langärmeliges Hemd und lange Hose) und Handschuhe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. |
Hinweise | |
Wartezeiten | Freiland, Weinrebe: 56 Tage |
|
Weizen | Septoria-Blattdürre (Septoria tritici) ähnliche Produkte | 2 kg/ha; Wasser: 200 bis 400 l/ha |
Zulassungsende | 31.03.2018 |
Anwendungsnr. | 023924-64/05-001 |
Wirkungsbereich | |
Einsatzgebiet. | |
Anwendungsbereich | |
Anwendungszeitpunkt | |
Max. Zahl Behandlungen | Max. Zahl der Anwendungen je Befall: 2 Max. Zahl der Anwendungen in der Kultur bzw. je Jahr: 2 |
Anwendungstechnik | |
Aufwandmengen | 2 kg/ha Wasser: 200 bis 400 l/ha |
Weitere Erläuterungen | |
Abstandsauflagen | NW605-1: Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit * gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten. reduzierte Abstnde: 50% 10,75% 5,90% 5 NW606: Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur möglich, wenn bei der Anwendung des Mittels mindestens unten genannter Abstand zu Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - eingehalten wird. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.: 15m |
Anwendungsbestimmungen | NT102: Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. |
Auflagen | SE120: Dicht abschließende Schutzbrille tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. ST1203: Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. |
Hinweise | |
Wartezeiten | Freiland, Weizen: (Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.) |
|
Zierpflanzen (§18) | Falsche Mehltaupilze (Peronosporaceae) ähnliche Produkte | |
Zulassungsende | 31.03.2018 |
Anwendungsnr. | 023924-64/02-005 |
Wirkungsbereich | |
Einsatzgebiet. | |
Anwendungsbereich | |
Anwendungszeitpunkt | |
Max. Zahl Behandlungen | Max. Zahl der Anwendungen je Befall: 3 Max. Zahl der Anwendungen in der Kultur bzw. je Jahr: 3 |
Anwendungstechnik | |
Aufwandmengen | |
Weitere Erläuterungen | |
Abstandsauflagen | |
Anwendungsbestimmungen | |
Auflagen | |
Hinweise | |
Wartezeiten | Gewächshaus, Zierpflanzen: (Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.) |
|
Zierpflanzen (§18) | Pilzliche Blattfleckenerreger ähnliche Produkte | |
Zulassungsende | 31.03.2018 |
Anwendungsnr. | 023924-64/02-001 |
Wirkungsbereich | |
Einsatzgebiet. | |
Anwendungsbereich | |
Anwendungszeitpunkt | |
Max. Zahl Behandlungen | Max. Zahl der Anwendungen je Befall: 3 Max. Zahl der Anwendungen in der Kultur bzw. je Jahr: 3 |
Anwendungstechnik | |
Aufwandmengen | |
Weitere Erläuterungen | |
Abstandsauflagen | NW607: Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit * gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. reduzierte Abstnde: 90% 15 NW607: Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit * gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. reduzierte Abstnde: 50% 15,75% 10,90% 5 |
Anwendungsbestimmungen | NT101: Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. NT106: Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht möglich, muss bei der Anwendung ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. |
Auflagen | |
Hinweise | |
Wartezeiten | Freiland, Zierpflanzen: (Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.) |
|
Zierpflanzen (§18) | Falsche Mehltaupilze (Peronosporaceae) ähnliche Produkte | |
Zulassungsende | 31.03.2018 |
Anwendungsnr. | 023924-64/02-002 |
Wirkungsbereich | |
Einsatzgebiet. | |
Anwendungsbereich | |
Anwendungszeitpunkt | |
Max. Zahl Behandlungen | Max. Zahl der Anwendungen je Befall: 3 Max. Zahl der Anwendungen in der Kultur bzw. je Jahr: 3 |
Anwendungstechnik | |
Aufwandmengen | |
Weitere Erläuterungen | |
Abstandsauflagen | NW607: Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit * gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. reduzierte Abstnde: 90% 15 NW607: Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit * gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. reduzierte Abstnde: 50% 15,75% 10,90% 5 |
Anwendungsbestimmungen | NT101: Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. NT106: Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht möglich, muss bei der Anwendung ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. |
Auflagen | |
Hinweise | |
Wartezeiten | Freiland, Zierpflanzen: (Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.) |
|
Zierpflanzen (§18) | Rostpilze ähnliche Produkte | |
Zulassungsende | 31.03.2018 |
Anwendungsnr. | 023924-64/02-003 |
Wirkungsbereich | |
Einsatzgebiet. | |
Anwendungsbereich | |
Anwendungszeitpunkt | |
Max. Zahl Behandlungen | Max. Zahl der Anwendungen je Befall: 3 Max. Zahl der Anwendungen in der Kultur bzw. je Jahr: 3 |
Anwendungstechnik | |
Aufwandmengen | |
Weitere Erläuterungen | |
Abstandsauflagen | NW607: Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit * gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. reduzierte Abstnde: 90% 15 NW607: Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit * gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. reduzierte Abstnde: 50% 15,75% 10,90% 5 |
Anwendungsbestimmungen | NT101: Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. NT106: Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht möglich, muss bei der Anwendung ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. |
Auflagen | |
Hinweise | |
Wartezeiten | Freiland, Zierpflanzen: (Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.) |
|
Zierpflanzen (§18) | Pilzliche Blattfleckenerreger ähnliche Produkte | |
Zulassungsende | 31.03.2018 |
Anwendungsnr. | 023924-64/02-004 |
Wirkungsbereich | |
Einsatzgebiet. | |
Anwendungsbereich | |
Anwendungszeitpunkt | |
Max. Zahl Behandlungen | Max. Zahl der Anwendungen je Befall: 3 Max. Zahl der Anwendungen in der Kultur bzw. je Jahr: 3 |
Anwendungstechnik | |
Aufwandmengen | |
Weitere Erläuterungen | |
Abstandsauflagen | |
Anwendungsbestimmungen | |
Auflagen | |
Hinweise | |
Wartezeiten | Gewächshaus, Zierpflanzen: (Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.) |
|
Zierpflanzen (§18) | Rostpilze ähnliche Produkte | |
Zulassungsende | 31.03.2018 |
Anwendungsnr. | 023924-64/02-006 |
Wirkungsbereich | |
Einsatzgebiet. | |
Anwendungsbereich | |
Anwendungszeitpunkt | |
Max. Zahl Behandlungen | Max. Zahl der Anwendungen je Befall: 3 Max. Zahl der Anwendungen in der Kultur bzw. je Jahr: 3 |
Anwendungstechnik | |
Aufwandmengen | |
Weitere Erläuterungen | |
Abstandsauflagen | |
Anwendungsbestimmungen | |
Auflagen | |
Hinweise | |
Wartezeiten | Gewächshaus, Zierpflanzen: (Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.) |
|
Zwetschge | Narrentaschenkrankheit (Taphrina pruni) ähnliche Produkte | |
Zulassungsende | 31.03.2018 |
Anwendungsnr. | 023924-64/00-007 |
Wirkungsbereich | |
Einsatzgebiet. | |
Anwendungsbereich | |
Anwendungszeitpunkt | |
Max. Zahl Behandlungen | Max. Zahl der Anwendungen je Befall: 3 Max. Zahl der Anwendungen in der Kultur bzw. je Jahr: 4 |
Anwendungstechnik | |
Aufwandmengen | |
Weitere Erläuterungen | |
Abstandsauflagen | NW607: Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit * gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. reduzierte Abstnde: 90% 20 |
Anwendungsbestimmungen | NT109: Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Zusätzlich muss die Anwendung in einer darauf folgenden Breite von mindestens 20 m mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. |
Auflagen | |
Hinweise | |
Wartezeiten | Freiland, Zwetschge: 28 Tage |
|
Zwiebelgemüse (§18) | Falscher Mehltau (Peronospora destructor) ähnliche Produkte | 1,5 kg/ha; Wasser: 400 bis 600 l/ha |
Zulassungsende | 31.03.2018 |
Anwendungsnr. | 023924-64/01-002 |
Wirkungsbereich | |
Einsatzgebiet. | |
Anwendungsbereich | |
Anwendungszeitpunkt | |
Max. Zahl Behandlungen | Max. Zahl der Anwendungen je Befall: 7 Max. Zahl der Anwendungen in der Kultur bzw. je Jahr: 7 |
Anwendungstechnik | |
Aufwandmengen | 1.5 kg/ha Wasser: 400 bis 600 l/ha |
Weitere Erläuterungen | |
Abstandsauflagen | NW605: Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit * gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. reduzierte Abstnde: 50% 10,75% 5,90% 5 NW606: Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur möglich, wenn bei der Anwendung des Mittels mindestens unten genannter Abstand zu Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - eingehalten wird. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.: 20m |
Anwendungsbestimmungen | NT101: Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. |
Auflagen | |
Hinweise | |
Wartezeiten | Freiland, Zwiebelgemüse: 14 Tage |
|
Zwiebelgemüse (§18) | Falscher Mehltau (Peronospora destructor) ähnliche Produkte | 1,5 kg/ha; Wasser: 400 bis 600 l/ha |
Zulassungsende | 31.03.2018 |
Anwendungsnr. | 023924-64/01-001 |
Wirkungsbereich | |
Einsatzgebiet. | |
Anwendungsbereich | |
Anwendungszeitpunkt | |
Max. Zahl Behandlungen | Max. Zahl der Anwendungen je Befall: 4 Max. Zahl der Anwendungen in der Kultur bzw. je Jahr: 4 |
Anwendungstechnik | |
Aufwandmengen | 1.5 kg/ha Wasser: 400 bis 600 l/ha |
Weitere Erläuterungen | |
Abstandsauflagen | NW605: Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit * gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. reduzierte Abstnde: 50% 10,75% 5,90% 5 NW606: Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur möglich, wenn bei der Anwendung des Mittels mindestens unten genannter Abstand zu Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - eingehalten wird. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.: 20m |
Anwendungsbestimmungen | NT101: Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. |
Auflagen | |
Hinweise | |
Wartezeiten | Freiland, Zwiebelgemüse: 14 Tage |
|