Kultur(en) | Schaderreger | Aufwandmenge(n) |
Getreide (Gerste, Hafer, Roggen, Triticale, Weizen) | Blattläuse ähnliche Produkte | 0,7 l/ha; Wasser: 200 bis 400 l/ha |
Zulassungsende | 31.07.2019 |
Anwendungsnr. | 024190-66/02-001 |
Wirkungsbereich | |
Einsatzgebiet. | |
Anwendungsbereich | |
Anwendungszeitpunkt | |
Max. Zahl Behandlungen | Max. Zahl der Anwendungen je Befall: 1 Max. Zahl der Anwendungen in der Kultur bzw. je Jahr: 2 |
Anwendungstechnik | |
Aufwandmengen | 0.7 l/ha Wasser: 200 bis 400 l/ha |
Weitere Erläuterungen | |
Abstandsauflagen | |
Anwendungsbestimmungen | NT109: Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Zusätzlich muss die Anwendung in einer darauf folgenden Breite von mindestens 20 m mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. |
Auflagen | NW642: Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig (§ 6 Absatz 2 PflSchG). Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. VA230: Keine zusätzlichen Anwendungen mit anderen, diesen Wirkstoff enthaltenden Mitteln. |
Hinweise | |
Wartezeiten | Freiland, Getreide (Gerste, Hafer, Roggen, Triticale, Weizen): (Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.) |
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Rosenkohl | Saugende Insekten ähnliche Produkte | Pflanzengröße bis 50 cm 0,6 l/ha; Wasser: 600 l/ha |
Zulassungsende | 31.07.2019 |
Anwendungsnr. | 024190-66/00-008 |
Wirkungsbereich | |
Einsatzgebiet. | |
Anwendungsbereich | |
Anwendungszeitpunkt | |
Max. Zahl Behandlungen | Max. Zahl der Anwendungen je Befall: 2 Max. Zahl der Anwendungen in der Kultur bzw. je Jahr: 2 |
Anwendungstechnik | |
Aufwandmengen | Pflanzengröße bis 50 cm 0.6 l/ha Wasser: 600 l/ha |
Weitere Erläuterungen | |
Abstandsauflagen | |
Anwendungsbestimmungen | NT109: Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Zusätzlich muss die Anwendung in einer darauf folgenden Breite von mindestens 20 m mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. |
Auflagen | NT6937: Das Mittel ist giftig für Vögel deshalb in Gemüsekulturen, die zur Blattpfützenbildung neigen, nur bis zum 16-Blatt-Stadium anwenden und am Tag der Anwendung nicht beregnen diese Einschränkung gilt nicht bei Verwendung von Kultur- oder Vogelschutznetzen. NW642: Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig (§ 6 Absatz 2 PflSchG). Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. VA230: Keine zusätzlichen Anwendungen mit anderen, diesen Wirkstoff enthaltenden Mitteln. |
Hinweise | |
Wartezeiten | Freiland, Rosenkohl: 28 Tage |
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Spargel | Spargelfliege ähnliche Produkte | 0,6 l/ha; Wasser: 400 l/ha |
Zulassungsende | 31.07.2019 |
Anwendungsnr. | 024190-66/00-009 |
Wirkungsbereich | |
Einsatzgebiet. | |
Anwendungsbereich | |
Anwendungszeitpunkt | |
Max. Zahl Behandlungen | Max. Zahl der Anwendungen je Befall: 5 Max. Zahl der Anwendungen in der Kultur bzw. je Jahr: 5 |
Anwendungstechnik | |
Aufwandmengen | 0.6 l/ha Wasser: 400 l/ha |
Weitere Erläuterungen | Bandbehandlung |
Abstandsauflagen | |
Anwendungsbestimmungen | NT108: Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Zusätzlich muss die Anwendung in einer darauf folgenden Breite von mindestens 20 m mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist.
Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. |
Auflagen | NW642: Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig (§ 6 Absatz 2 PflSchG). Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. |
Hinweise | |
Wartezeiten | Freiland, Spargel: (Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.) |
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Spargel | Spargelfliege ähnliche Produkte | 0,6 l/ha; Wasser: 400 l/ha |
Zulassungsende | 31.07.2019 |
Anwendungsnr. | 024190-66/00-011 |
Wirkungsbereich | |
Einsatzgebiet. | |
Anwendungsbereich | |
Anwendungszeitpunkt | |
Max. Zahl Behandlungen | Max. Zahl der Anwendungen je Befall: 5 Max. Zahl der Anwendungen in der Kultur bzw. je Jahr: 5 |
Anwendungstechnik | |
Aufwandmengen | 0.6 l/ha Wasser: 400 l/ha |
Weitere Erläuterungen | Bandbehandlung |
Abstandsauflagen | |
Anwendungsbestimmungen | NT108: Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Zusätzlich muss die Anwendung in einer darauf folgenden Breite von mindestens 20 m mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist.
Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. |
Auflagen | NW642: Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig (§ 6 Absatz 2 PflSchG). Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. |
Hinweise | |
Wartezeiten | Freiland, Spargel: (Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.) |
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Ziergehölze | Minierende Kleinschmetterlingsraupen ähnliche Produkte | 0,6 l/ha; Wasser: 600 l/ha |
Zulassungsende | 31.07.2019 |
Anwendungsnr. | 024190-66/00-015 |
Wirkungsbereich | |
Einsatzgebiet. | |
Anwendungsbereich | |
Anwendungszeitpunkt | |
Max. Zahl Behandlungen | Max. Zahl der Anwendungen je Befall: 1 Max. Zahl der Anwendungen in der Kultur bzw. je Jahr: 1 |
Anwendungstechnik | |
Aufwandmengen | 0.6 l/ha Wasser: 600 l/ha |
Weitere Erläuterungen | |
Abstandsauflagen | NW609: Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Dieser Abstand muss nicht eingehalten werden, wenn die Anwendung mit einem Gerät erfolgt, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.: 5m |
Anwendungsbestimmungen | NT108: Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Zusätzlich muss die Anwendung in einer darauf folgenden Breite von mindestens 20 m mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist.
Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. |
Auflagen | WH915: In die Gebrauchsanleitung ist eine Arten- und/oder Sortenliste der Kulturpflanzen aufzunehmen, für die der vorgesehene Mittelaufwand verträglich ist (Positivliste). |
Hinweise | |
Wartezeiten | Freiland, Ziergehölze: (Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.) |
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Zierpflanzen | Blattläuse ähnliche Produkte | Pflanzengröße bis 50 cm 0,7 l/ha; Wasser: 700 l/ha |
Zulassungsende | 31.07.2019 |
Anwendungsnr. | 024190-66/02-002 |
Wirkungsbereich | |
Einsatzgebiet. | |
Anwendungsbereich | |
Anwendungszeitpunkt | |
Max. Zahl Behandlungen | Max. Zahl der Anwendungen je Befall: 1 Max. Zahl der Anwendungen in der Kultur bzw. je Jahr: 2 |
Anwendungstechnik | |
Aufwandmengen | Pflanzengröße bis 50 cm 0.7 l/ha Wasser: 700 l/ha |
Weitere Erläuterungen | |
Abstandsauflagen | |
Anwendungsbestimmungen | NT109: Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Zusätzlich muss die Anwendung in einer darauf folgenden Breite von mindestens 20 m mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. |
Auflagen | NW642: Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig (§ 6 Absatz 2 PflSchG). Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. WH915: In die Gebrauchsanleitung ist eine Arten- und/oder Sortenliste der Kulturpflanzen aufzunehmen, für die der vorgesehene Mittelaufwand verträglich ist (Positivliste). |
Hinweise | |
Wartezeiten | Freiland, Zierpflanzen: (Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.) |
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Zierpflanzen | Saugende Insekten ähnliche Produkte | Pflanzengröße bis 50 cm 10 ml/100 m²; Wasser: 8 l/100 m², Pflanzengröße 50 bis 125 cm 10 ml/100 m²; Wasser: 9 l/100 m², Pflanzengröße über 125 cm 10 ml/100 m²; Wasser: 12 l/100 m² |
Zulassungsende | 31.07.2019 |
Anwendungsnr. | 024190-66/00-030 |
Wirkungsbereich | |
Einsatzgebiet. | |
Anwendungsbereich | |
Anwendungszeitpunkt | |
Max. Zahl Behandlungen | Max. Zahl der Anwendungen je Befall: 1 Max. Zahl der Anwendungen in der Kultur bzw. je Jahr: 2 |
Anwendungstechnik | |
Aufwandmengen | Pflanzengröße bis 50 cm 10 ml/100 m² Wasser: 8 l/100 m², Pflanzengröße 50 bis 125 cm 10 ml/100 m² Wasser: 9 l/100 m², Pflanzengröße über 125 cm 10 ml/100 m² Wasser: 12 l/100 m² |
Weitere Erläuterungen | |
Abstandsauflagen | |
Anwendungsbestimmungen | |
Auflagen | HF1891: Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SF1891: Das Wiederbetreten der behandelten Flächen/Kulturen ist am Tage der Applikation nur mit der persönlichen Schutzausrüstung möglich, die für das Ausbringen des Mittels vorgegeben ist. Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb 48 Stunden sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. HS110: Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS110: Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. HS120: Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS120: Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. HS2101: Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS2101: Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. HS2202: Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS2202: Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. HS610: Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS610: Gummischürze tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. HT1212: Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage ST1212: Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen. SF190: Bei Nachfolgearbeiten in frisch behandelten Pflanzen sind Arbeitskleidung (mindestens langärmliges Hemd und lange Hose) und Handschuhe zu tragen. SF192: Nachfolgearbeiten in behandelten Kulturen dürfen grundsätzlich erst 48 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. SS201: Arbeitskleidung (mindestens langärmeliges Hemd und lange Hose) und Handschuhe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. SS400: Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen, bei Spritzarbeiten über Kopf. WH915: In die Gebrauchsanleitung ist eine Arten- und/oder Sortenliste der Kulturpflanzen aufzunehmen, für die der vorgesehene Mittelaufwand verträglich ist (Positivliste). |
Hinweise | |
Wartezeiten | Gewächshaus, Zierpflanzen: (Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.) |
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Zierpflanzen | Schildlaus-Arten ähnliche Produkte | Pflanzengröße bis 50 cm 15 ml/100 m²; Wasser: 8 l/100 m², Pflanzengröße 50 bis 125 cm 15 ml/100 m²; Wasser: 9 l/100 m², Pflanzengröße über 125 cm 15 ml/100 m²; Wasser: 12 l/100 m² |
Zulassungsende | 31.07.2019 |
Anwendungsnr. | 024190-66/00-032 |
Wirkungsbereich | |
Einsatzgebiet. | |
Anwendungsbereich | |
Anwendungszeitpunkt | |
Max. Zahl Behandlungen | Max. Zahl der Anwendungen je Befall: 1 Max. Zahl der Anwendungen in der Kultur bzw. je Jahr: 2 |
Anwendungstechnik | |
Aufwandmengen | Pflanzengröße bis 50 cm 15 ml/100 m² Wasser: 8 l/100 m², Pflanzengröße 50 bis 125 cm 15 ml/100 m² Wasser: 9 l/100 m², Pflanzengröße über 125 cm 15 ml/100 m² Wasser: 12 l/100 m² |
Weitere Erläuterungen | |
Abstandsauflagen | |
Anwendungsbestimmungen | |
Auflagen | HF1891: Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SF1891: Das Wiederbetreten der behandelten Flächen/Kulturen ist am Tage der Applikation nur mit der persönlichen Schutzausrüstung möglich, die für das Ausbringen des Mittels vorgegeben ist. Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb 48 Stunden sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. HS110: Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS110: Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. HS120: Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS120: Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. HS2101: Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS2101: Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. HS2202: Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS2202: Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. HS610: Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS610: Gummischürze tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. HT1212: Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage ST1212: Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen. SF190: Bei Nachfolgearbeiten in frisch behandelten Pflanzen sind Arbeitskleidung (mindestens langärmliges Hemd und lange Hose) und Handschuhe zu tragen. SF192: Nachfolgearbeiten in behandelten Kulturen dürfen grundsätzlich erst 48 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. SS201: Arbeitskleidung (mindestens langärmeliges Hemd und lange Hose) und Handschuhe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. SS400: Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen, bei Spritzarbeiten über Kopf. WH915: In die Gebrauchsanleitung ist eine Arten- und/oder Sortenliste der Kulturpflanzen aufzunehmen, für die der vorgesehene Mittelaufwand verträglich ist (Positivliste). |
Hinweise | |
Wartezeiten | Gewächshaus, Zierpflanzen: (Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.) |
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Zierpflanzen | Schildlaus-Arten ähnliche Produkte | Pflanzengröße bis 50 cm 1,5 l/ha; Wasser: 800 l/ha |
Zulassungsende | 31.07.2019 |
Anwendungsnr. | 024190-66/00-034 |
Wirkungsbereich | |
Einsatzgebiet. | |
Anwendungsbereich | |
Anwendungszeitpunkt | |
Max. Zahl Behandlungen | Max. Zahl der Anwendungen je Befall: 1 Max. Zahl der Anwendungen in der Kultur bzw. je Jahr: 2 |
Anwendungstechnik | |
Aufwandmengen | Pflanzengröße bis 50 cm 1.5 l/ha Wasser: 800 l/ha |
Weitere Erläuterungen | |
Abstandsauflagen | |
Anwendungsbestimmungen | |
Auflagen | WW756: Anwendung nur an Zierpflanzen mit einer maximalen Wuchshöhe von 50 cm. |
Hinweise | |
Wartezeiten | Gewächshaus, Zierpflanzen: (Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.) |
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Zierpflanzen | Saugende Insekten ähnliche Produkte | Pflanzengröße bis 50 cm 1 l/ha; Wasser: 800 l/ha, Pflanzengröße 50 bis 125 cm 1 l/ha; Wasser: 900 l/ha, Pflanzengröße über 125 cm 1 l/ha; Wasser: 1200 l/ha |
Zulassungsende | 31.07.2019 |
Anwendungsnr. | 024190-66/00-035 |
Wirkungsbereich | |
Einsatzgebiet. | |
Anwendungsbereich | |
Anwendungszeitpunkt | |
Max. Zahl Behandlungen | Max. Zahl der Anwendungen je Befall: 1 Max. Zahl der Anwendungen in der Kultur bzw. je Jahr: 2 |
Anwendungstechnik | |
Aufwandmengen | Pflanzengröße bis 50 cm 1 l/ha Wasser: 800 l/ha, Pflanzengröße 50 bis 125 cm 1 l/ha Wasser: 900 l/ha, Pflanzengröße über 125 cm 1 l/ha Wasser: 1200 l/ha |
Weitere Erläuterungen | |
Abstandsauflagen | |
Anwendungsbestimmungen | |
Auflagen | |
Hinweise | |
Wartezeiten | Gewächshaus, Zierpflanzen: (Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.) |
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Zuckerrübe, Futterrübe | Rübenfliege | 0,4 l/ha; Wasser: mind, 200 l/ha |
Zulassungsende | 31.07.2019 |
Anwendungsnr. | 024190-66/00-004 |
Wirkungsbereich | |
Einsatzgebiet. | |
Anwendungsbereich | |
Anwendungszeitpunkt | |
Max. Zahl Behandlungen | Max. Zahl der Anwendungen je Befall: 1 Max. Zahl der Anwendungen in der Kultur bzw. je Jahr: 1 |
Anwendungstechnik | |
Aufwandmengen | 0.4 l/ha Wasser: mind. 200 l/ha |
Weitere Erläuterungen | |
Abstandsauflagen | |
Anwendungsbestimmungen | NT108: Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Zusätzlich muss die Anwendung in einer darauf folgenden Breite von mindestens 20 m mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist.
Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. |
Auflagen | NW642: Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig (§ 6 Absatz 2 PflSchG). Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. VA230: Keine zusätzlichen Anwendungen mit anderen, diesen Wirkstoff enthaltenden Mitteln. |
Hinweise | |
Wartezeiten | Freiland, Futterrübe: 35 Tage Freiland, Zuckerrübe: 35 Tage |
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