Tierhaltungskooperationen

Bewertungsrechtliche Sonderregelung bleibt

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Die geltende Sonderregelung für bäuerliche Tierhaltungskooperationen bleibt erhalten. Der agrarpolitische Sprecher der Unionsfraktion, Albert Stegemann, bestätigte heute eine entsprechende Verständigung der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD. Demnach bleibt es zwar bei der vorgesehenen Streichung von § 51a Bewertungsgesetz im Zuge der Grundsteuerreform, die morgen vom Bundestag beschlossen wird. Gleichzeitig sollen die Vorschriften dieses Paragraphen aber inhaltsgleich in das Jahressteuergesetz 2019 übernommen werden, das kommende Woche auf der Tagesordnung des Bundestages steht.
Stegemann sprach von einer guten Nachricht für die kooperierenden Landwirte. "Kooperationen sind gelebte bäuerliche Landwirtschaft", betonte der CDU-Politiker. Man werde daher die geltenden Regelungen des Bewertungsgesetzes im Rahmen des Jahressteuergesetzes fortschreiben.
Eine Streichung der Sonderregelung zu Tierhaltungskooperationen hätte erhebliche steuerliche Konsequenzen. Die Möglichkeit zur Umsatzsteuerpauschalierung würde dann entfallen. Die Betriebe würden gewerbesteuerpflichtig und unterlägen der Grundsteuer B. Auch die baurechtliche Privilegierung im Außenbereich würde für die Tierhaltungskooperationen nicht mehr gelten.
Die Vorschriften des § 51a Bewertungsgesetz gelten für Zusammenschlüsse von landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieben im Umkreis von 40 km, die eine gemeinsame Tierhaltung betreiben. Die dabei gebildeten Gesellschaften werden auch ohne eigene landwirtschaftliche Flächen nicht als gewerblich eingestuft, weil sich bei der Abgrenzung zwischen landwirtschaftlicher und gewerblicher Tierhaltung der beteiligten Betriebe ungenutzte Vieheinheiten auf die Gesellschaft übertragen lassen. AgE (18.10.2019)
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